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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Steuerschulden als Insolvenzforderung

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Steuerschulden als Insolvenzforderung

Steuerschulden können sowohl Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) als auch Masseforderungen (§ 55 InsO) sein.

Eine Steuerschuld zählt als Insolvenzforderung, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits „begründet“ war, d.h. wenn der der Steuerforderung zugrunde liegende (zivilrechtliche) Sachverhalt, der zu der Entstehung des Steueranspruchs führt, vom Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerforderung spielt keine Rolle.

Dabei setzt das Begründet-Sein nicht das Entstanden-Sein der Forderung voraus. Ob eine einzelne Forderung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit gesehen wird, richtet sich in der InsO nicht nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung und ist damit auch für die steuerlichen Bestimmungen über das Entstehen der Steuerforderung in Bezug auf die insolvenzrechtliche Einordnung ohne Bedeutung.

Ein Anspruch gem. § 38 InsO ist dann begründet, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldverhältnis bereits besteht und der schuldrechtliche Grund bereits geschaffen ist. Somit geht die später entstehende Forderung auf das Verhalten vor der Insolvenz des Insolvenzschuldners zurück und ist demzufolge als Insolvenzforderung einzuordnen.

Eine Steuerforderung kann also im gem. § 38 InsO begründet und somit Insolvenzforderung sein, bevor sie im steuerrechtlichen Sinne (§ 38 AO) entstanden ist. Dies gilt vor allem für Steuerforderungen, welche wie die Einkommensteuer (§ 36 Abs. 1 EStG), die Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 UStG) und die Gewerbesteuer (§ 18 GewStG) für das Entstehen auch an den Ablauf eines bestimmten Zeitraums anknüpfen (z. B. des Veranlagungs-, Erhebungs- oder des Voranmeldezeitraums). Ist eine Steuerforderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gemäß § 38 AO entstanden, ist nur die zum Eröffnungszeitpunkt bereits begründete Teilsteuerforderung anzumelden. 

Eine Masseforderungen ist dann eine Steuerschuld, wenn die sie erst nach der Verfahrenseröffnung begründet worden ist. Sie zählt in der Regel zu den sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO. Ebenfalls gilt dies für Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, welche von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner selbst mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, § 55 Abs. 4 InsO. Sie werden vorher befriedigt und sind somit für das Finanzamt und die übrigen Gläubiger eher zu
realisieren als Insolvenzforderungen.

Zu den Masseverbindlichkeiten zählt nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 29.3.2017, XI R 5/16) auch die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt aus einer Vorsteuerberichtigung gem. § 17 UStG. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, welche er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Diese Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Unterscheidung, ob eine Steuerschuld eine Insolvenzforderungen oder eine Masseforderungen ist, ist deshalb so wichtig, weil Masseforderungen aus der Insolvenzmasse vorweg (also oftmals bis zu 100 %) befriedigt werden, wohingegen Insolvenzforderungen nur quotenmäßig berücksichtigt werden (Quote durchschnittlich bei unter 3 %).