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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten

Werden Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO behandelt, gelten für sie nicht die insolvenzrechtlichen Einschränkungen wie für Insolvenzforderungen. Sie können somit durch einen Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter als Verwalter der Insolvenzmasse festgesetzt werden. Der Insolvenzverwalter erhält hierfür vom Finanzamt eine gesonderte „Massesteuernummer“. Aus dem Steuerbescheid muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich hierbei um die Festsetzung der Steuer als Masseforderung handelt (§ 119 AO, § 121 AO, § 157 AO).

Gemäß § 89 InsO gilt das Vollstreckungsverbot allerdings nur für Insolvenzforderungen, nicht jedoch für Masseverbindlichkeiten und für die Dauer von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung (§ 90 Abs. 1 InsO).