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Gewerbesteuer im Umwandlungssteuerrecht

Gewerbesteuer im Umwandlungssteuerrecht

Die §§ 18 und 19 UmwStG enthalten Regelungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Umwandlungen und den daraus entstehenden Gewinnen. § 18 UmwStG bezieht sich dabei auf die Gewerbesteuer bei Vermögensübergängen auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie beim Formwechsel in eine Personengesellschaft. § 19 UmwStG regelt die gewerbesteuerliche Behandlung bei einem Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft. Die beiden Fälle werden nachfolgend näher erläutert.

Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

Gewerbesteuerliche Behandlung der Vermögensübertragung

Beim Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie beim Formwechsel gelten die Vorschriften der §§ 3-9 sowie des § 16 UmwStG entsprechend für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

Für die Anwendung des § 10a GewStG auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person enthält § 18 Abs. 1 S. 2 UmwStG eine Sondervorschrift. Demnach besteht für den „Übertragungsgewinn“ keine Kürzungsmöglichkeit mit laufenden Fehlbeträgen.

Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist gem. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht zu erfassen. Damit folgt die gewerbesteuerliche Beurteilung der ertragsteuerlichen Beurteilung.

Hinweis

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Die Tz. 18.01-18.03 UmwStE sollten im Selbststudium gelesen werden!

Sperrfrist § 18 Abs. 3 UmwStG

Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG der Gewerbesteuer. Dies gilt auch, soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person vorhanden war. Gleiches gilt gem. § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG, wenn nur ein Teilbetrieb oder ein Anteil an er Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.

§ 18 Abs. 1 UmwStG enthält damit eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift für die Gewerbesteuer, wie sie auch in den anderen Vorschriften des UmwStG für die Ertragsteuern enthalten ist. Vermieden werden soll, dass durch gezielte steuerliche Gestaltungen (unmittelbare) steuerliche Vorteile erzielt werden können.

Hinweis

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Die Tz. 18.06 ff. UmwStE sollten im Selbststudium gelesen werden!

Merke

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Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG ist bei der Steuerplanung von Umwandlungen ebenfalls stets zu beachten. Etwaige Fristen sind zu notieren!

Bei der Anwendung des § 35 EStG (Anrechnungsmöglichkeit) ist der auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 1 und 2 UmwStG nicht zur berücksichtigen. Damit findet in diesem Fall keine Anrechnung auf die Einkommensteuer statt!

Merke

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Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG ist Ausfluss des Missbrauchsgedankens, der § 18 Abs. 3 UmwStG zugrunde liegt. Dem Steuerpflichtigen werden im Falle eines Verstoßes die sonst möglichen Steuervergünstigungen versagt.

Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Bei der Übertragung auf eine andere Körperschaft gelten gem. § 19 Abs. 1 UmwStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags die Vorschriften der §§ 11-15 UmwStG entsprechend.

Hinsichtlich der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft i.S.d. § 10a GewStG gelten § 12 Abs. 3 UmwStG und § 15 Abs. 3 UmwStG entsprechend. 

Hinweis

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Auf Tz. 19.01 UmwStE wird hingewiesen!