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Gewerbesteuer im Umwandlungssteuerrecht
Die §§ 18 und 19 UmwStG enthalten Regelungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Umwandlungen und den daraus entstehenden Gewinnen. § 18 UmwStG bezieht sich dabei auf die Gewerbesteuer bei Vermögensübergängen auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie beim Formwechsel in eine Personengesellschaft. § 19 UmwStG regelt die gewerbesteuerliche Behandlung bei einem Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft. Die beiden Fälle werden nachfolgend näher erläutert.
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
Gewerbesteuerliche Behandlung der Vermögensübertragung
Beim Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie beim Formwechsel in eine Personengesellschaft gelten gem. § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG die §§ 3-9 sowie § 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
Für die Anwendung des § 10a GewStG auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person enthält § 18 Abs. 1 S. 2 UmwStG eine Sondervorschrift. Demnach kann der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft gekürzt werden.
Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist gem. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht zu erfassen. Insoweit weicht die gewerbesteuerliche Behandlung von der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Behandlung des Übernahmeergebnisses ab.
Hinweis
Die Tz. 18.01-18.03 UmwStE sollten im Selbststudium gelesen werden!
Sperrfrist § 18 Abs. 3 UmwStG
Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG der Gewerbesteuer. Dies gilt auch, soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person vorhanden war. Gleiches gilt gem. § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG, wenn nur ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.
§ 18 Abs. 3 UmwStG enthält damit eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift für die Gewerbesteuer, wie sie auch in den anderen Vorschriften des UmwStG für die Einkommen- und Körperschaftsteuer enthalten ist. Vermieden werden soll, dass durch gezielte steuerliche Gestaltungen (unmittelbare) steuerliche Vorteile erzielt werden können.
Hinweis
Die Tz. 18.06 ff. UmwStE sollten im Selbststudium gelesen werden!
Merke
Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG ist bei der Steuerplanung von Umwandlungen ebenfalls stets zu beachten. Etwaige Fristen sind zu notieren!
Bei der Anwendung des § 35 EStG (Anrechnungsmöglichkeit) ist der auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 1 bis 3 UmwStG beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 S. 4 UmwStG). Damit findet in diesem Fall keine Anrechnung auf die Einkommensteuer statt!
Merke
Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 S. 4 UmwStG ist Ausfluss des Missbrauchsgedankens, der § 18 Abs. 3 UmwStG zugrunde liegt. Dem Steuerpflichtigen werden im Falle eines Verstoßes die sonst möglichen Steuervergünstigungen versagt.
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
Bei der Übertragung auf eine andere Körperschaft gelten gem. § 19 Abs. 1 UmwStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags die Vorschriften der §§ 11-15 UmwStG entsprechend.
Hinsichtlich der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft i.S.d. § 10a GewStG gelten gem. § 19 Abs. 2 UmwStG § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 UmwStG entsprechend.
Hinweis
Auf Tz. 19.01 UmwStE wird hingewiesen!