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Ablaufhemmung bei fehlendem gesetzlichen Vertreter gem. § 171 Abs. 11 AO
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 AO soll die Steuerfestsetzung gegenüber geschäftsunfähigen, beschränkt geschäftsfähigen und betreuten Personen ohne gesetzlichen Vertreter sicherstellen. Dabei muss die (beschränkte) Geschäftsunfähigkeit ohne Vertretung innerhalb der regulären Festsetzungsfrist eintreten.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird für die Dauer des Hemmungsgrundes plus einer Frist von sechs Monaten gehemmt.
Sobald die geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person geschäftsfähig wird, ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird oder das rechliche Vertretungshindernis wegfällt, so entfällt auch der Hemmungsgrund i.S.d. § 171 Abs. 11 AO. Die Ablaufhemmung endet entsprechend sechs Monate nach dem Zeitpunkt.
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