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Abgabenordnung - Anzeigepflichten, Führung von Büchern

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Anzeigepflichten und Führung von Büchern

Anzeigepflichten gegenüber der Finanzbehörde und der Gemeinde

Steuerliche Erfassung gem. § 137 AO

Steuerpflichtige haben gewisse Mitwirkungspflichten. Eine eher allgemeine Mitwirkungspflicht stellt die Meldepflicht von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen dar.
Juristische Personen müssen bei Gründung dem zuständigen Finanzamt Meldung über ihre Gründung machen.
Das gilt zum einen für das nach § 20 AO für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt, also dem Geschäftsleitungsfinanzamt.
Auch das für die Realsteuern (hier: Gewerbesteuer) zustängige Amt, was in der Regel mit dem Geschäftsleitungsfinanzamt identisch sein dürfte, muss benachrichtigt werden.
Alle für die Besteuerung wichtigen Umstände sind anzuzeigen, insbesondere die Gründung, der Erwerb der Rechtsfähigkeit, Änderung der Rechtsform, Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes oder die Auflösung.

Anzeigepflichten gem. 138 AO

Wer eine Tätigkeit als Gewerbetreibender, Land- und Forstwirt oder Freiberufler aufnimmt, ist gem. § 138 AO verpflichtet, diese beim Finanzamt anzumelden. Zuständig ist natürlich das Finanzamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeführt wird. Parallel muss ein Gewerbe auch bei der Gemeinde angemeldet werden, die anderen Tätigkeiten nicht. Die Kommune unterrichtet dann auch das Finanzamt. In jedem Fall ist ein inzwischen mindestens 10seitiger Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit erforderlich. Dieser ist ausgefüllt beim Finanzamt einzureichen.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Vorbemerkung: Neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 90 AO gibt es zahlreiche spezielle Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen am Besteuerungsverfahren. Während die allgemeine Mitwirkungspflicht, wie der Name sagt, eher allgemein ist und alle Steuerpflichtigen betrifft, gelten diese speziellen Mitwirkungspflichten nur für Steuerpflichtige, die davon betroffen sind. Bestes Beispiel ist die Pflicht zur Führung von Büchern und Erstellung von Abschlüssen. Die AO unterscheidet hier zwei Arten der Buchführungspflicht.

Abgeleitete Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Die erste Büchführungspflicht in der AO wird abgeleitet aus anderen, nicht steuerlichen Gesetzen, sog. außersteuerliche Buchführungspflicht. Die AO hängt sich quasi dran und übernimmt die Pflichten, die Steuerpflichtige nach anderen Gesetzen zu erfüllen haben. Die AO macht sie sich nutzbar.

Diese Regelungen gelten dann auch steuerrechtlich. Mit anderen Gesetzen ist vorrangig das HGB gemeint, so dass die Buchführungspflicht für Ist-Kaufleute nach § 1 HGB und Formkaufleute nach § 6 HGB auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen ist.

Man spricht hier auch von der derivativen, also abgeleiteten Buchführungspflicht. Verstöße gegen diese Buchführungspflicht stehen Verstößen gegen die steuerrechtliche Buchführungspflicht gleich.

Die derivate Buchführungspflicht nach § 140 AO wird in diesem Video weiter erläutert. Unter anderem wird auf die Methoden der Gewinnermittlung und die Ausnahmeregelung eingegangen. Zudem wird am Ende noch ein Fallbeispiel behandelt.

 

Originäre Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn sich nicht schon nach § 140 AO eine Buchführungspflicht ergibt.
Die Vorschrift gilt nur für Einkünfte im Sinne von § 15 und § 13 EStG, also nicht für Freiberufler. Sie gilt auch für das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei Personengesellschaften.
Außerdem gilt die Regel für ausländische Gewerbebetriebe im Fall von inländischen Betriebsstätten oder ständigen Vertretern.

Seit 2016 gelten die allgemeinen Grenzen von 600.000 € (Umsätze) und 60.000 € Gewinn.

Die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO wird ebenfalls in einem Video behandelt. Auch hier gibt es ein Fallbeispiel.