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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Abgabenordnung - Anzeigepflichten, Führung von Büchern

Anzeigepflichten und Führung von Büchern

Anzeigepflichten gegenüber der Finanzbehörde und der Gemeinde

Steuerliche Erfassung gem. § 137 AO

Steuerpflichtige haben gewisse Mitwirkungspflichten. Eine eher allgemeine Mitwirkungspflicht stellt die Meldepflicht von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen dar.
Juristische Personen müssen bei Gründung dem zuständigen Finanzamt Meldung über ihre Gründung machen.
Das gilt zum einen für das nach § 20 AO für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt, also dem Geschäftsleitungsfinanzamt.
Auch das für die Realsteuern (hier: Gewerbesteuer) zustängige Amt, was in der Regel mit dem Geschäftsleitungsfinanzamt identisch sein dürfte, muss benachrichtigt werden.
Alle für die Besteuerung wichtigen Umstände sind anzuzeigen, insbesondere die Gründung, der Erwerb der Rechtsfähigkeit, Änderung der Rechtsform, Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes oder die Auflösung.

Anzeigepflichten gem. 138 AO

Wer eine Tätigkeit als Gewerbetreibender, Land- und Forstwirt aufnimmt, ist gem. § 138 AO verpflichtet, diese bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. Freiberuflich tätige haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem  Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen; vgl. hierzu AEAO zu § 138, Tz. 1.Zuständig ist natürlich das Finanzamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeführt wird. 

Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Originäre Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn sich nicht schon nach § 140 AO eine Buchführungspflicht ergibt.
Die Vorschrift gilt nur für Einkünfte im Sinne von § 15 und § 13 EStG, also nicht für Freiberufler. Sie gilt auch für das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei Personengesellschaften.

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