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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Bekanntgabe an Bevollmächtigte

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Bekanntgabe an Bevollmächtigte

Vorbemerkungen

Nach § 80 Abs. 1 Satz AO ergibt sich, dass sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Dies kann durch Beteiligte nach § 78 AO wie auch durch Bevollmächtigte nach § 80 AO geschehen.

Inhaltsadressat

In Fällen der Vertretung bleibt als Inhaltsadressat selbstverständlich der Vertretene bestehen.

Übermittlung

Hat ein Beteiligter einen Bevollmächtigten, der über eine allgemeine Verfahrensvollmacht verfügt, so kann das Finanzamt die Verwaltungsakte auch an diesen übermitteln nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Liegt dem Finanzamt eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vor, so ist der Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO im Regelfall dem Bevollmächtigen bekannt zu geben („eingeschränktes Ermessen“). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG ist auch eine Zustellung möglich. Den Finanzbehörden wird ist in diesem Falle ein Ermessen nach § 5 AO eingeräumt, wem es den Bescheid übermitteln will. § 80 AO tritt bei der Übermittlung von Verwaltungsakten hinter den Vorschriften des § 122 AO und § 7 VwZG zurück siehe hierzu AEAO Nr. 1.7 zu § 122.

Hinweis

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Die Regelungen zur Bekanntgabe gelten für alle Verwaltungsakte!