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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten

Vorbemerkungen

§ 26 Abs. 1 EStG regelt die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung. Liegen diese vor können die Ehegatten zwischen

  • Einzelveranlagung nach § 26a EStG und
  • Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen.

Im Falle des § 26a EStG erhält jeder Ehegatte einzeln seinen Bescheid, der an ihn adressiert und übermittelt wird.

Besonderheiten ergeben sich in den Fällen der Zusammenveranlagung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet Zusammenveranlagung, dass es sich um zwei Veranlagungen in einer Verfügung handelt. Dabei werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt und dann den Ehegatten gemeinsam zugerechnet.

Die eigentliche Zusammenveranlagung finden dann schließlich in folgenden Punkten statt:

  • ein gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG,
  • ein gemeinsames Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG und
  • ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG gebildet.

In diesem Fall wird ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen. Dieser geht den Ehegatten als gemeinsame Steuerschuldner zu nach § 155 Abs. 3 AO. Die Steuer schulden die Ehegatten als Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 AO. Mindert sich die Steuerschuld beispielsweise durch Zahlung der Steuerschuld durch die Ehefrau, wirkt sich dies positiv auf Steuerschuld aus nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO, somit bestehen keine Forderungen mehr.

Adressierung an zusammen veranlagte Ehegatten

Der Bescheid ist an beide Ehegatten als Inhaltsadressaten zu richten.

Wird der Bescheid nur an einen Ehegatten adressiert, so ist er nicht nichtig, sondern entfaltet nur diesem gegenüber Wirksamkeit.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Das Finanzamt hat in Fällen der Zusammenveranlagung ein Ermessen nach § 5 AO, ob es von § 155 Abs. 3 AO Gebrauch macht und einen zusammengefassten Bescheid erlässt, oder ob es jedem Ehegatten einen an ihn adressierten Bescheid zusendet.

Übermittlung an zusammen veranlagte Ehegatten

Gemäß § 122 Abs. 7 AO reicht es für die ordnungsgemäße Übermittlung des Bescheids an die Ehegatten aus, wenn ihnen eine gemeinsame Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Familienanschrift zugeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn

  • die Ehegatten Einzelbekanntgabe beantragt haben oder

  • dem Finanzamt bekannt ist, dass zwischen den Eheleuten deutliche Meinungsverschiedenheiten bestehen beispielsweise durch offenbarer Interessenkollision der Eheleute, bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

Hinweis

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§ 122 Abs. 7 AO gilt nicht bei Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes. Hier ist jedem Ehegatten eine Ausfertigung zuzustellen  siehe hierzu auch AEAO Nr. 3.4 zu § 122.

Haben die Eheleute keine gemeinsame Familienanschrift, so kann eine Bekanntgabe durch eine Ausfertigung an beide Ehegatten erfolgen, wenn sie sich gegenseitig zur Empfangnahme des Steuerbescheids bevollmächtigt haben. Dies ist schon dann der Fall, wenn sie die gemeinsame Einkommensteuer-Erklärung nach § 25 Abs. 3 EStG auch gemeinsam unterzeichnet haben.

Bei Schätzbescheiden durch die Finanzbehörde hat § 122 Abs. 7 AO eine besondere Bedeutung. Denn in diesen Fällen haben die Eheleute keine Steuererklärung abgegeben haben, dementsprechend fehlt es zwangsläufig an einer gemeinsamen Unterschrift.

§ 155 Abs. 3 S. 2 AO ermöglicht es dem Finanzamt in solchen Fällen auch, beiden Ehegatten einen Verspätungszuschlag wirksam bekannt zu geben, wenn sie ihre gemeinsame Steuererklärung nicht oder verspätet abgegeben haben siehe hierzu auch AEAO Nr. 2.1.1 zu § 122.

Die Regelung des § 122 Abs. 7 AO findet gleichermaßen für Lebenspartner und Lebenspartner mit Kindern anwendung nach AEAO Nr. 1.1.5 zu § 122.