Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Zentrale Bedeutung für die Anwendung beider Korrekturvorschriften ist ob der Verwaltungsakt
- rechtswidrig oder
- rechtmäßig ist.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig,
- wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses ganz
- oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften nach § 4 AO verstößt,
- ermessensfehlerhaft ist siehe hierzu AEAO zu § 5 oder
- eine Rechtsgrundlage überhaupt fehlt.
Eine nachträgliche Änderung bewirkt im Sinne des § 130 AO grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht im Sinne des § 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor, welche den Verwaltungsakt erfasst. Besonders schwerwiegende Fehler haben die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit zur Folge nach § 125 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AO.
Liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, so wird der rechtswidrige Verwaltungsakt zunächst wirksam.
Verstöße gegen formelles Recht
Verstöße gegen formelles Recht also gegen Vorschriften über
- das Verfahren,
- die Form oder
- die Zuständigkeit
führen immer zur Rechtswidrigkeit.
Beispiel
Die Finanzbehörde erlässt einen Haftungsbescheid, ohne zuvor den Haftungsschuldner angehört zu haben nach § 91 AO. Die Festsetzung ist formell rechtswidrig, da die Finanzbehörde gegen Verfahrensrecht verstoßen hat.
Verstöße gegen materielles Recht
Auch Verstöße gegen materielles Recht führen immer zur Rechtswidrigkeit.
Beispiel
Die Finanzbehörde nimmt einen Erwerber eines Gewerbebetriebes für Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer gemäß § 75 AO in Haftung.
Der Haftungsbescheid ist rechtswidrig, da sich nach § 75 AO die Haftung nur auf Steuern, nicht aber auf steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO erstreckt. Die Finanzbehörde hat somit gegen materielles Recht verstoßen.
Es kommt häufig vor, dass das Finanzamt beim Erlass von Verwaltungsakten von einem irrführenden Sachverhalt ausgeht, weil es den wahren Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt hat, oder weil der Antragsteller einen falschen Sachverhalt dargestellt hat. In beiden Fällen führt dies zur Rechtswidrigkeit der auf dem falschen Sachverhalt beruhenden Verwaltungsakte.
Beispiel
Die Stundung ist rechtswidrig, da das Finanzamt von einem falschen Sachverhalt ausging. Daran ändert nichts, dass das Finanzamt wegen der falschen Angaben des Steuerpflichtigen kein Verschulden traf. Das Gesetz geht von der Rechtswidrigkeit solcher Verwaltungsakte aus. Dies regelt § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO „Rücknahme eines rechtswidrigen VA“.