Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Unterordnung unter die Tatbestandsmerkmale

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Unterordnung unter die Tatbestandsmerkmale

Vorbemerkungen

Nun geht es um die Prüfung, auch Subsumtion genannt, nach § 130 AO und § 131 AO, ob der Sachverhalt die aufgeführten Tatbestände der genannten Korrekturvorschriften entspricht.

Belastende rechtswidrige Verwaltungsakte

Diese Verwaltungsakte können sowohl mit Wirkung für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert und widerufen werden. Der Vertrauensschutz der Betroffenen spielt hier keine Rolle.

Begünstigende rechtswidrige Verwaltungsakte

Da in diesen Fällen die Betroffenen auf die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsakts vertrauten, kommt eine Rücknahme nur unter den in § 130 Abs. 2 AO aufgezählten Voraussetzungen in Betracht. Denn in den dort genannten Fällen haben die Betroffenen selbst dazu beigetragen, dass für sie ungerechtfertigt günstige Verwaltungsakte erlassen wurden.

Eine Rücknahme kommt danach in Betracht:

  • wenn der Bescheid von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO; diese Vorschrift hat nur geringe praktische Bedeutung.

  • wenn der Verwaltungsakt durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO;

     

  • wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO; Hier genügt es für eine Rücknahme bereits, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt gutgläubig durch unrichtige Angaben erwirkt hat.

  • wenn dem Begünstigten die Rechtswidrigkeit des VA bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO;

  • wenn die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 AO vorliegen;

     

  • § 130 AO, § 131 AO sind bestimmt durch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Daraus resultiert, wenn ein rechtmäßiger Verwaltungsakt aus den in § 131 Abs. 2 AO genannten Gründen widerrufen werden kann, dann muss ein rechtswidriger Verwaltungsakt aus diesen Gründen erst recht zurückgenommen werden können. Eine Rücknahme, nach § 131 Abs. 2 AO darf allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sein.

  • wenn der Betroffene zustimmt.

Belastende rechtmäßige Verwaltungsakte

Der Vertrauensschutz spielt hier keine Rolle.

Diese Verwaltungsakte können ohne weiteres aber nur für die Zukunft widerrufen werden.

Begünstigende rechtmäßige Verwaltungsakte

Da der Vertrauensschutz des Betroffenen nun einmal die erlangte Rechtsposition und in diesen Fällen am stärksten ausgeprägt ist.

Folgen nun hier aufgeführte Fälle in denen diese Rechtsposition gezogen werden kann:

  • wenn ein Widerrufsvorbehalt durch Gesetz zugelassen oder zulässigerweise im VA enthalten ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO;

  • wenn der Betroffene eine mit dem VA verbundene Auflage nicht oder nicht fristgemäß erfüllt hat nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO;

  • wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den VA nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO.

  • wenn der Betroffene zustimmt.