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Ordnungsmäßige Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 1 AO

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Ordnungsmäßige Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 1

Vorbemerkungen

Das folgende Lernvideo behandelt die Ordnungsgemäße Bekanntgabe von Verwaltungsakten:

 

Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO folgt, dass ein Verwaltungsakt nur dann richtig bekannt gegeben ist und korrekten Rechtsfolgen auslöst,

  • wenn der Betroffene eindeutig bezeichnet wird und

  • wenn der Bescheid an den richtigen Empfänger übermittelt wird.

Da die Steuerverwaltungsakte so unterschiedlich sind, ergibt sich daraus die Folge, dass die Adressierungs- und Übermittlungsregelungen nicht einheitlich für alle Verwaltungsakte angewendet werden können. Daraus ergibt sich eine unübersichtliche rechtliche Behandlung.

Dieses Lernvideo erklärt die Bekanntgabe und ihre Mängel von Verwaltungsakten:

 

Bekanntgabe an Bevollmächtigte

Vorbemerkungen

Nach § 80 Abs. 1 Satz AO ergibt sich, dass sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Dies kann durch Beteiligte nach § 78 AO wie auch durch Bevollmächtigte nach § 80 AO geschehen.

Inhaltsadressat

In Fällen der Vertretung bleibt als Inhaltsadressat selbstverständlich der Vertretene bestehen.

Übermittlung

Hat ein Beteiligter einen Bevollmächtigten, der über eine allgemeine Verfahrensvollmacht verfügt, so kann das Finanzamt die Verwaltungsakte auch an diesen übermitteln nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Liegt dem Finanzamt eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vor, so ist der Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO im Regelfall dem Bevollmächtigen bekannt zu geben („eingeschränktes Ermessen“). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG ist auch eine Zustellung möglich. Den Finanzbehörden wird ist in diesem Falle ein Ermessen nach § 5 AO eingeräumt, wem es den Bescheid übermitteln will. § 80 AO tritt bei der Übermittlung von Verwaltungsakten hinter den Vorschriften des § 122 AO und § 7 VwZG zurück siehe hierzu AEAO Nr. 1.7 zu § 122.

Hinweis

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Die Regelungen zur Bekanntgabe gelten für alle Verwaltungsakte!

Bekanntgabe an Minderjährige, Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige

Vorbemerkungen

An die genannten Personen 

  • § 79 AO

können hoheitliche wie auch privatrechtliche Willenserklärungen unmittelbar gerichtet werden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, sollten die genannten Personen die geregelten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllen kann hier keine hoheitliche wie auch privatrechtliche Willenserklärung unmittelbar erklärt werden!

Sehen Sie hierzu auch

  • § 104 BGB,
  • § 106 BGB und
  • § 79 AO im Umkehrschluss.

Adressierung

Aus diesem Grund erfolgt die Adressierung an Personen nach § 104 BGB, § 106 BGB und § 79 AO im Umkehrschluss sowohl an

  • diese Personen als Inhaltsadressaten wie auch
  • an den gesetzlichen Vertreter als Bekanntgabeadressaten.

Beispiel

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Als gesetzliche Vertreter können folgende Personen beispielsweise genannt werden:

  • Eltern nach § 1629 BGB
  • Vormund nach § 1793 BGB
  • Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB

Handelt es sich gerade bei den Eltern um mehrere gesetzliche Vertreter, so sind in der Adressierung alle aufzuführen.

Übermittlung

Die Übermittlung erfolgt an die gesetzlichen Vertreter.

Hat ein Beteiligter mehrere gesetzliche Vertreter, so genügt die Übermittlung an einen von ihnen. Dies ergibt sich bei der Zustellung nach § 6 Abs. 3 VwZG.

Bei der Bekanntgabe mit einfachem Brief folgt dies aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 VwZG siehe hierzu auch AEAO Nr. 2.2.2 zu § 122.

Beispiel

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Ein dreijähriges Kleinkind, hat von seiner Großmutter ein vermietetes Mehrfamilienhaus geerbt. Es wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten nach § 1629 BGB. An wen muss das Finanzamt den Erbschaftsteuer-Bescheid des dreijährigen Kleinkindes bekannt geben?

Lösung:

Die Adressierung richtet sich an den Minderjährigen als Inhaltsadressat und beide gesetzlichen Vertreter als Bekanntgabeadressaten.

Die Übermittlung kann an beide Elternteile erfolgen. Es genügt aber auch, wenn sie an einen von beiden erfolgt nach § 6 Abs. 3 VwZG analog.

Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten

Vorbemerkungen

§ 26 Abs. 1 EStG regelt die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung. Liegen diese vor können die Ehegatten zwischen

  • Einzelveranlagung nach § 26a EStG und
  • Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen.

Im Falle des § 26a EStG erhält jeder Ehegatte einzeln seinen Bescheid, der an ihn adressiert und übermittelt wird.

Besonderheiten ergeben sich in den Fällen der Zusammenveranlagung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet Zusammenveranlagung, dass es sich um zwei Veranlagungen in einer Verfügung handelt. Dabei werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt und dann den Ehegatten gemeinsam zugerechnet.

Die eigentliche Zusammenveranlagung finden dann schließlich in folgenden Punkten statt:

  • ein gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG,
  • ein gemeinsames Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG und
  • ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG gebildet.

In diesem Fall wird ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen. Dieser geht den Ehegatten als gemeinsame Steuerschuldner zu nach § 155 Abs. 3 AO. Die Steuer schulden die Ehegatten als Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 AO. Mindert sich die Steuerschuld beispielsweise durch Zahlung der Steuerschuld durch die Ehefrau, wirkt sich dies positiv auf Steuerschuld aus nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO, somit bestehen keine Forderungen mehr.

Adressierung an zusammen veranlagte Ehegatten

Der Bescheid ist an beide Ehegatten als Inhaltsadressaten zu richten.

Wird der Bescheid nur an einen Ehegatten adressiert, so ist er nicht nichtig, sondern entfaltet nur diesem gegenüber Wirksamkeit.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Das Finanzamt hat in Fällen der Zusammenveranlagung ein Ermessen nach § 5 AO, ob es von § 155 Abs. 3 AO Gebrauch macht und einen zusammengefassten Bescheid erlässt, oder ob es jedem Ehegatten einen an ihn adressierten Bescheid zusendet.

Übermittlung an zusammen veranlagte Ehegatten

Gemäß § 122 Abs. 7 AO reicht es für die ordnungsgemäße Übermittlung des Bescheids an die Ehegatten aus, wenn ihnen eine gemeinsame Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Familienanschrift zugeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn

  • die Ehegatten Einzelbekanntgabe beantragt haben oder

  • dem Finanzamt bekannt ist, dass zwischen den Eheleuten deutliche Meinungsverschiedenheiten bestehen beispielsweise durch offenbarer Interessenkollision der Eheleute, bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

Hinweis

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§ 122 Abs. 7 AO gilt nicht bei Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes. Hier ist jedem Ehegatten eine Ausfertigung zuzustellen  siehe hierzu auch AEAO Nr. 3.4 zu § 122.

Haben die Eheleute keine gemeinsame Familienanschrift, so kann eine Bekanntgabe durch eine Ausfertigung an beide Ehegatten erfolgen, wenn sie sich gegenseitig zur Empfangnahme des Steuerbescheids bevollmächtigt haben. Dies ist schon dann der Fall, wenn sie die gemeinsame Einkommensteuer-Erklärung nach § 25 Abs. 3 EStG auch gemeinsam unterzeichnet haben.

Bei Schätzbescheiden durch die Finanzbehörde hat § 122 Abs. 7 AO eine besondere Bedeutung. Denn in diesen Fällen haben die Eheleute keine Steuererklärung abgegeben haben, dementsprechend fehlt es zwangsläufig an einer gemeinsamen Unterschrift.

§ 155 Abs. 3 S. 2 AO ermöglicht es dem Finanzamt in solchen Fällen auch, beiden Ehegatten einen Verspätungszuschlag wirksam bekannt zu geben, wenn sie ihre gemeinsame Steuererklärung nicht oder verspätet abgegeben haben siehe hierzu auch AEAO Nr. 2.1.1 zu § 122.

Die Regelung des § 122 Abs. 7 AO findet gleichermaßen für Lebenspartner und Lebenspartner mit Kindern anwendung nach AEAO Nr. 1.1.5 zu § 122.

Bekanntgabe in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge

Im Zusammenhang mit der Gesamtrechtsnachfolge gelten Besonderheiten. In einzelnen im Gesetz vorgesehenen Fällen kann durch ein Ereignis beispielsweise der Tod oder einen Rechtsakt beispielsweise die Begründung der Gütergemeinschaft das Vermögen als Ganzes auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Man spricht in diesen Fällen von einer Gesamtrechtsnachfolge.

Hier finden Sie die wichtigsten Fälle der Gesamtrechtsnachfolge:

  • Erbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB
  • Begründung der Gütergemeinschaft nach § 1416 Abs. 2 BGB
  • Verschmelzung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz
  • Umwandlung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz
  • Anwachsung nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB

Hinweis

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Der Anwachsung kommt insbesondere verfahrensrechtliche Bedeutung zu, wenn aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft ein Gesellschafter, der beiden Gesellschafter, ausscheidet und der verbleibende das Unternehmen als Einzelunternehmer fortführt.

Zur Adressierung der Bescheide siehe hierzu AEAO Nr. 2.12 zu § 122.

Von der Gesamtrechtsnachfolge ist die Einzelrechtsnachfolge zu unterscheiden. Sie liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter durch Verträge veräußert und übertragen werden.

Beispiel

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Die Tante überträgt einen Teil ihres gesamten Vermögens, Aktien, Forderungen, Bargeld, wertvolle Möbel, ihr gewerbliches Unternehmen auf ihre Nichte. Die Nichte ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Tante. Ihr Vermögen erwirbt sie dadurch, dass die Tante die einzelnen Vermögensgegenstände nach den Vorschriften des BGB einzeln auf sie überträgt. Es handelt sich daher um Einzelrechtsnachfolgen.

Nach § 45 Abs. 1 AO wird der Gesamtrechtsnachfolger Steuerschuldner. Er tritt voll in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein, sogenannte Fußstapfentheorie. Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge steuerrechtliche Verwaltungsakte nur noch an den oder die Gesamtrechtsnachfolger zu adressieren sind. Der Gesamtrechtsnachfolger ist Steuerschuldner und somit Inhaltsadressat.

Beispiel

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Der Vater ist gestorben. Sein Sohn erbt das Vermögen. Ohne Kenntnis des Todes des Vaters adressiert das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid an den Verstorbenen.

Es ist rechtlich und tatsächlich unmöglich, einen steuerlichen Verwaltungsakt an einen Toten zu richten. Der Bescheid ist nichtig nach § 119 Abs. 1 AO aufgrund eines schwerwiegenden Entstehungsfehlers; siehe auch § 125 Abs. 1 AO.

Die richtige Adressierung müsste in diesem Fall also an den Sohn gehen, als Gesamtrechtsnachfolger für den verstorbenen Vater. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Finanzamt vom Tod des Vaters wusste.

Für die Übermittlung gelten keine Besonderheiten.

Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Personengesellschaften und Gemeinschaften

Einführung

Als Personengesellschaften kennen wir folgende: Adressaten kommen in Betracht:

  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG)
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Gemeinschaften
  • Sozietäten

Diese können dementsprechend auch als Adressate für einen Verwaltungsakt in Betracht kommen.

Adressierung

Vorbemerkungen

Zu den Personengesellschaften beziehungsweise Gemeinschaften im Sinne der Regelung AEAO Nr. 2.4 zu § 122 zählen die Handelsgesellschaften siehe hierzu AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.1 und die sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen siehe hierzu AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2.

Für die korrekte Adressierung gilt zu unterscheiden zwischen Bescheiden, die sich an die Gesellschaft richten, und Bescheiden, die sich an die Gesellschafter richten.

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Gemäß § 105 Abs. 1 HBG und § 161 Abs. 1 HGB können sowohl OHG als auch KG unter ihrer Firma im Rechtsleben auftreten. Sie können Träger von Rechten und Pflichten sein.

So sind sie beispielsweise Schuldner

  • der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 UStG sowie § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG,
  • der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG,
  • der Kraftfahrzeugsteuer nach § 7 Nr. 1 KraftStG,
  • der Grunderwerbsteuer nach § 13 GrEStG,

wenn das Kraftfahrzeug oder das Grundstück Betriebsvermögen der Gesellschaft ist.

In diesen Fällen sind die Bescheide an die Gesellschaft sprich an die Firma zu adressieren. Diese ist Inhalts- sowie Bekanntgabeadressatin nach AEAO Nr. 2.4.1.1 zu § 122.

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Gemeinschaften

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Gemeinschaften besitzen keinen anerkannten Namen, unter dem Sie im Rechtsleben auftreten können. Dennoch können Sie Schuldner der bereits genannten Steuerarten sein.

Schuldner möglicher Steuerarten:

  • der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 UStG sowie § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG,
  • der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG,
  • der Kraftfahrzeugsteuer nach § 7 Nr. 1 KraftStG,
  • der Grunderwerbsteuer nach § 13 GrEStG,

wenn das Kraftfahrzeug oder das Grundstück Betriebsvermögen der Gesellschaft ist.

Zu den sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gehören insbesondere

  • die nicht eingetragenen Vereine,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • Arbeitsgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften nach AEAO zu § 122, Nr. 2.12.6 und
  • Bruchteilsgemeinschaften.

Diese Gesellschaften und Gemeinschaften können rechtlich nur gemeinsam agieren. Die Gesellschafter sind daher die notwendigen Adressaten von Betriebsteuerbescheiden siehe hierzu AEAO Nr. 2.4.1.3 zu § 122.

Beispiel

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Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Das Finanzamt will den Umsatzsteuer-Bescheid an die Gesellschaft richten. Wie kann das Finanzamt den Bescheid richtig adressieren?

Lösung:

Die GbR stellt den Inhaltsadressat dar. Bekanntgabeadressat ist ein vertretungsberechtigter Gesellschafter.

Als mögliche Adressierung käme ein Vermerk in der Erläuterungsspalte des Bescheids in Frage:

"Dieser Bescheid richtet sich an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C" nach AEAO Nr. 2.4.1.2 zu § 122.

Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn die Personenvereinigung im Rechtsleben durch Angabe des geschäftsüblichen Namens auftritt. In diesem Fall darf das Finanzamt zur Adressierung auch den geschäftsüblichen Namen aufgreifen nach AEAO Nr. 2.4.1.2 zu § 122.

Übermittlung

Regelfall

Die Übermittlung erfolgt an den Geschäftsführer der Gesellschaft oder Gemeinschaft.

Sonderregelung

Wenn die Personenvereinigung keinen Geschäftsführer hat, gilt eine Sonderregelung.

In diesem Falle kann nach § 122 Abs. 1 S. 2 AO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AO ein Betriebsteuerbescheid an jeden der beteiligten Gesellschafter oder Gemeinschafter übermittelt werden.