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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Wirkungen von Verwaltungsakten & Steuerverwaltungsakten

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Wirkungen von Verwaltungsakten & Steuerverwaltungsakten

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Wirkungen von Verwaltungsakten

Ermessensentscheidungen

In vielen Fällen müssen die Finanzbehörden auch bei ähnlich gelagerten Fällen im Einzelfall unterschiedlich reagieren, um den Prinzipien der Gerechtigkeit und Gleichheit beim Erlass des Verwaltungsaktes zu entsprechen.

Daher gibt es in den gesetzlichen Vorschriften eine Vielzahl an Möglichkeiten beispielsweise die Wahlrechte durch ein "kann" gekennzeichnet, die auf die Ermessensentscheidung nach § 5 AO hinweisen.

Hinweis

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Beispiel hierfür ist § 152 Abs. 1 Satz 1 AO: „Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.“

Die folgende Abbildung grenzt die Ermessensensvorschriften von den gebundenen Entscheidungen ab.

Ein Tatbestandsmerkmal des § 5 AO ist, dass das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt wird. In die Ermessensausübung dürfen demnach keine sachfremden Erwägungen einfließen. Letztendlich müssen nach § 5 AO die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden.

Gebundene Verwaltungsakte

Bei gebundenen Verwaltungsakten tritt jedoch eine zwingende Rechtsfolge ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (im Steuerrecht eher der Regelfall).

Beispiel

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Beispiel: Gemäß § 179 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG müssen einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn an gewerblichen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

Übersicht zu den Steuerverwaltungsakten

Die Arten von Verwaltungsakten werden in diesem Lernvideo vorgestellt:

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Steuerbescheide

  • Steuerbescheide nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Freistellungsbescheide nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO
  • Vorauszahlungsbescheide nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Steueranmeldungen nach § 168 AO
  • entsprechende Änderungsbescheide
  • Antragsbescheide nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.

Steuerbescheide gelten im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO als Steuerverwaltungsakt achtlos ob diese zu einer Erstattung oder einer Nachzahlung führen. Freistellungsbescheide stellen ebenfalls Steuerbescheide dar, bei denen die Steuer auf 0 € festgesetzt wird nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO. Auch Steueranmeldungen, die von den Finanzämtern unbeanstandet entgegengenommen werden gelten als Steuerverwaltungsakt nach § 168 AO sowie
entsprechende Änderungsbescheide und Bescheide, mit denen Anträge auf Erlass der genannten Bescheide abgelehnt werden nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.

Bescheide die Steuerbescheiden gleichgestellt sind

  • Feststellungsbescheide nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Steuermessbescheide nach § 184 Abs. 1 Satz 3 AO
  • Vergütungsbescheide nach § 155 Abs. 5 AO
  • Zinsbescheide nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO
  • entsprechende Änderungsbescheide
  • Antragsbescheide

Sonstige Verwaltungsakte

Alle anderen steuerlichen Verwaltungsakte werden, soweit es die Korrektur betrifft, nach eigenen Vorschriften korrigiert.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Zwangsgelder,
  • Verspätungszuschläge,
  • Fristverlängerungen oder deren Ablehnung,
  • Aufforderungen des Finanzamts,
  • Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen,
  • Prüfungsanordnungen nach § 196 AO,
  • Haftungsbescheide,
  • Pfändungsmaßnahmen,
  • Anrechnungsverfügungen im Steuerbescheid,
  • Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO.
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