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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Homepage des Steuerberaters

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Homepage des Steuerberaters

Eine Internetpräsenz mit einer Homepage des Steuerberaters ist zulässig und kommt einer Praxisbroschüre sehr nahe, die auch zulässig ist. Es sind die Vorgaben und Pflichtangaben des Telemediengesetzes zu beachten. Darüber hinaus sind berufsspezifisch im Impressum anzugeben:

  • Name und Anschrift des Steuerberaters
  • Kontaktmöglichkeiten
  • Berufsbezeichnung(en) mit dem Hinweis, dass diese Berufsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurde
  • Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer
  • Die vier wichtigsten berufsrechtlichen Regelungen:
    - StBerG
    - DVStB
    - StBVV
    - BOStB
    und wo sie eingesehen werden können, z.B. durch Links zur Steuerberaterkammer
  • Angaben zum Berufshaftpflichtversicherer und dem räumlichen Geltungsbereich der Versicherung

 

Was ist unter berufsrechtlicher Betrachtung beispielsweise auf der Homepage unzulässig?

  • Einrichtung eines Gästebuchs, da eine Manipulation auch durch den Steuerberater möglich wäre, in dem er unter einem “Nickname” Eigenlob-Einträge vornehmen könnte.

  • Die Verwendung von übertriebenen Attributen bei der Selbstdarstellung wie “erfolgreich”, “außergewöhnlich”, “höchste Qualität” u.ä., da damit eine sachliche Unterrichtung über die Tätigkeit des Steuerberaters verlassen wird.