ZU DEN KURSEN!

Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Risikomanagement und Risikoanalyse (§§ 4-6 GwG)

Kursangebot | Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) | Risikomanagement und Risikoanalyse (§§ 4-6 GwG)

Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Risikomanagement und Risikoanalyse (§§ 4-6 GwG)

Inhaltsverzeichnis

Neben den übrigen Verpflichtungen verlangt das GwG von den Verpflichteten ein wirksames Risikomanagement. Es umfasst die Implementierung und Dokumentation einer nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessenen Risikoanalyse. Die Verpflichteten (z.B. Steuerberater) haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Die Verpflichteten haben die Risikoanalyse zu dokumentieren.

Was gehört zur Risikoanalyse des § 5 GwG?
Auf die Tätigkeiten des Steuerberaters abgestellt, sind die folgenden Analysepunkte:

  • Mandantenstruktur (bargeldintensive Branchen, Auslandsbeziehungen, örtlich, überörtlich, Privat- oder Geschäftsmandate)

  • Mandantenprozesse (z.B. Beauftragung und Identifizierung)
    Mitarbeiter

  • Vorgehensweise bei ungewöhnlichen Sachverhalten

  • die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren

    Ergibt sich durch die Risikoanalyse ein erhöhtes Risikoprofil, hat der Steuerberater verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zu beachten. Die Risikoanalyse ist regelmäßig, zumindest einmal im Jahr, einer Überprüfung auf Notwendigkeit einer Aktualisierung zu unterziehen und – soweit erforderlich – zu aktualisieren. Die im Rahmen der Aktualisierung erfolgten Änderungen sind nachvollziehbar in einer Weise darzustellen, die die Veränderung der Risikoanalyse erkennen lässt, und zu dokumentieren.

  • der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.

    Zwar kann die Aufsichtsbehörde (zuständige Steuerberaterkammer, § 50 Nr. 7 GwG) den Steuerberater auf dessen Antrag von der Dokumentation nach § 5 (4) GwG unter bestimmten Voraussetzungen befreien, was jedoch sehr restriktiv gehandhabt wird.

  • interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG

    Nach § 6 (9) GwG hat die zuständige Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, zu bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der einbezogenen Berufsangehörigen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des § 6 (1-6) GwG risikoangemessen anzuwenden sind.

    Hiervon wurde in der Weise Gebrauch gemacht, dass die internen Sicherungsmaßnahmen keine Anwendung finden, wenn in der eigenen Praxis insgesamt nicht mehr als zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gem. § 56 StBerG tätig sind. Das gilt nicht für solche Steuerberater, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne von § 57 (3) Nr. 3 StBerG ausüben.

    Falls demnach die Pflicht zu internen Sicherungsmaßnahmen besteht, sind dies insbesondere:

  • Überprüfung der Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit
  • regelmäßige Unterrichtung der Mitarbeiter
  • kanzleiinterne Verfahrensweisen im Bezug auf Geldwäsche

 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Risikomanagement betragen mindestens fünf Jahre plus der Restlaufzeit des jeweiligen Kalenderjahres.