Leichtfertige Verstöße gegen die Identifizierungs- oder Aufzeichnungspflicht oder Anzeigepflicht sind ordnungswidrig und bußgeldbewehrt mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € gem. § 56 GwG. Bei Vorsatz bis zu 150.000 €. In bestimmten Konstellationen sind sogar Bußgelder bis 5 Mio. € möglich.
Nach § 76 StBerG ist die zuständige Steuerberaterkammer auch Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG.
Ferner kann sich eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 (5) StGB ergeben.
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