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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Formen der Berufsausübung

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Formen der Berufsausübung

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Der Steuerberater kann seinen Beruf als Einzelperson:

  • In einer Einzelpraxis,
  • als angestellter Steuerberater gem. § 58 StBerG oder
  • freier Mitarbeiter ausüben.

Er kann sich aber auch mit anderen zur Berufsausübung zusammenschließen. Bis zum 1.8.2022 war dies in Gestalt einer:

 

Am 12.7.2021 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2021 I S. 2363). Das Gesetz trat am 1.8.2022 in Kraft. Seitdem werden Zusammenschlüsse zur Berufsausübung als sog. Berufsausübungsgesellschaft bezeichnet; vgl. § 49 StBerG.


Einzelpraxis - berufliche Niederlassung

Die Beratungsstelle, unter der der Steuerberater seinen Beruf selbständig ausübt, wird als berufliche Niederlassung bezeichnet. Sie ist unverzüglich nach seiner Bestellung zu begründen und zu unterhalten; § 34 StBerG.

Es können unter weiteren Voraussetzungen zwar weitere Beratungsstellen unterhalten werden, aber es gibt nur eine berufliche Niederlassung. Zweigniederlassungen von Steuerberatungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen. Jede weitere Beratungsstelle muss grundsätzlich ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle hat, leiten.

Hinweis

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In der mündlichen Steuerberaterprüfung sollten Sie die Anzahl an Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften größenordnungsmäßig kennen.

Im Januar 2022 zählte die Steuerberaterkammer 89.800 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen gem. § 74 (2) StBerG und 11.300 Steuerberatungsgesellschaften.

 

Angestellter Steuerberater

Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist generell mit der Tätigkeit als Steuerberater nicht vereinbar. Es gibt in den §§ 58 und 59 StBerG hierzu einige Ausnahmen. Bedeutsam sind hierbei für den (bestellten) Steuerberater insbesondere:

  • als Leiter von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
  • als Angestellter bei Personen nach § 3 Nr. 1-3 StBerG (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Partnerschaftsgesellschaften (nur) mit Mitgliedern dieser Berufe sowie Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Daher muss der angestellte Steuerberater zeichnungsberechtigt sein; § 60 (1) Nr. 3 StBerG.

In jedem Falle ist eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar; § 57 (4) Nr. 2 StBerG.

 

Syndikus-Steuerberater

Vor Einführung dieser Regelung durch das 8. StBÄndG 2008 war Steuerberatern eine gleichzeitige Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens oder eines nicht berufsständigen Verbandes ausnahmslos untersagt. Daher musste ein Steuerberater auf seine Bestellung verzichten, wenn er eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Steuerabteilung eines Unternehmens) aufnehmen wollte.

Mit dem 8. StBÄnderG wurde der sog. Syndikus-Steuerberater eingeführt. Ein Syndikus-Steuerberater ist ein selbstständiger Steuerberater, der also bestellt ist, und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (Beratung, Vertretung, Steuerdeklaration, Prüfung) für einen nicht berufsständigen Arbeitgeber wahrnimmt; § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG. Das ist nur zulässig, wenn seine unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird.

Ferner darf der Steuerberater nicht für seinen Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als (selbständiger) Steuerberater tätig werden. Als Arbeitnehmer seines Arbeitgebers darf er ihn hingegen steuerlich beraten und vertreten.

Der Grund für die Einführung des Syndikus-Steuerberater ist die Erweiterung und Flexibilisierung der Berufsausübungsmöglichkeiten.

Die Rechtsanwälte haben schon länger eine Syndikus-Regelung, die mit der des Steuerberaters nicht vergleichbar ist.

Hinweis

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Es ist empfehlenswert, sich die Änderungen gut einzuprägen und sie dem 8. StBerÄndG zuzuordnen.
Die Ausführungen an dieser Stelle wiederholen z. T. Stoff, der bereits an anderen Stellen der LB zum Berufsrecht erläutert wurde. Hier liegt der Schwerpunkt auf der zusammenfassenden Darstellung des 8. StBerÄndG.

Wir empfehlen,diese Zusammenfassung wegen der hohen Relevanz für die Prüfung gründlich zu bearbeiten, besonders auch, wenn sie selbst Syndikus-Steuerberater werden möchten oder ein angehender Syndikus-Steuerberater als Kandidat in Ihrer Gruppe sind. Aus den Protokollen ersieht man häufig Fragen zum Syndikus, zur gewerblichen Tätigkeit und seit der neu entflammten Diskussion um die Dienstleistungsfreiheit (vgl. hierzu ausführlich LB 01 und 02) auch zum § 3a StBerG.

In den vergangenen Prüfungen wurde des Öfteren nach dem Vorteil für die Syndikus-Steuerberater gefragt. Einige Prüfer wollten dabei nicht hören, dass diese den Beruf nebenher ausüben können, sondern dass sie in der
berufsständischen Versorgungskammer rentenversicherungspflichtig werden und die Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung auf Antrag endet.

Freier Mitarbeiter

Eine freie Mitarbeit bei einem Steuerberater ist gegenüber einem Anstellungsverhältnis in der Weise “freier”, dass die Weisungsgebundenheit und auch Abhängigkeit vom Auftraggeber eingeschränkt sind. Ein freier Mitarbeiter ist mit einem Subunternehmer vergleichbar.

 

Mehrfachfunktionen

Steuerberater können mehrere Tätigkeiten und Funktionen gleichzeitig ausüben, z.B. selbständige Tätigkeit, Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft oder Leitung eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird; § 18 BOStB.

Arbeitnehmerfrage

Auf die Arbeitnehmerfrage wird in folgendem Lernvideo eingegangen.