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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 StBerG)

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 StBerG)

Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für:

 

  • Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten in Steuersachen,

  • die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige nach § 15 AO, z.B. Verlobte(r), Ehegatte, Lebenspartner, Geschwister, Geschwister der Eltern,

  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z.B. die Eingabe von Buchungen in die EDV oder Rechenzentren, die eingereichte Datensätze verarbeiten,

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (die Fertigung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nicht erlaubt), die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Die Einrichtung der Buchführung gehört ebenfalls nicht zu den erlaubten Tätigkeiten. Man nennt diese Buchhalter auch Buchführungshelfer oder Kontierer.

Hinweis

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Gerade der letzte Punkt führt in der Praxis immer zu Reibungspunkten zwischen den Interessensvertretern der Steuerberater und der Buchhalter. Der Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (bbh) setzt sich seit Jahren für eine Öffnung sämtlicher Buchhaltungstätigkeiten ein. Zu einer Änderung des § 6 StBerG ist es bislang nicht gekommen. 

 Man darf auch nicht verkennen, dass es zwischen Steuerberatern und Buchhaltern ein paar Unterschiede gibt:

  • Steuerberater müssen sich einer staatlichen Prüfung unterziehen; § 37 StBerG

  • Steuerberater sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege; § 32 (2) StBerG

  • Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben; § 67 StBerG

  • Steuerberater müssen vor Bestellung die persönlichen Voraussetzungen des § 40 (2) StBerG erfüllen

  • Steuerberater unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gem. § 57 (1) StBerG und dem Zeugnisverweigerungsrecht (eher Zeugnisverweigerungsverpflichtung)

  • Für Buchhalter gibt es keine vergleichbaren Regelungen.

Werbung

Diese Buchhalter dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Sollten sie einen anerkannten Abschluss “Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder “Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen sie unter dieser Bezeichnung werben.

Vorsicht

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Nicht zulässig ist die werbemäßige Verwendung der Begriffe “Finanzbuchhaltung” und “Lohnbuchhaltung”. Der Geschäftsverkehr würde im Umfang der befugten Hilfeleistung in Steuersachen getäuscht.

Die Buchhalter sind nicht verpflichtet, ihre angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 + 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre erlaubten Tätigkeiten im Rahmen der Hilfe in Steuersachen hinweisen oder Sammelbegriffe wie “Buchhaltungsservice” verwenden, aber sie müssen die dadurch mögliche Irreführung des Geschäftsverkehrs in anderer Weise ausräumen.

 

Jura-Verbindung

Ein privatrechtlicher Vertrag, in dem sich ein Buchhalter nach § 6 Nr. 4 StBerG zur Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, wäre insgesamt nach § 134 BGB nichtig.