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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Verlautbarungen, Hinweise und Stellungnahmen für die Berufspraxis

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Verlautbarungen, Hinweise und Stellungnahmen für die Berufspraxis

Verlautbarungen

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Relativ selten wird in mündlichen Steuerberaterprüfungen nach ihnen gefragt, sodass grundsätzlich eine nähere inhaltliche Bearbeitung nicht notwendig erscheint.

 

Eine recherchierte Prüfungsfrage in Düsseldorf lautete:

“Welche Verlautbarungen der BStBk kennen Sie, die aktuell von Relevanz sind?”

 

Einige Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer sind:

  • Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis
  • Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Steuerberater
  • Zur Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Erstellung des Jahresabschlusses, wenn zu Unrecht mit Fortführungswerten bilanziert wird oder wegen fehlender insolvenzbezogener Hinweis- und Warnpflichten.
  • Verwendung von Rundstempeln durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungs- und Partnerschaftsgesellschaften.

 

Bei den Verlautbarungen handelt es sich um keine gesetzlichen Regelungen. Sie müssen sich daher an Gesetze und die Berufsordnung halten.

 

Hinweis

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Steuerberaterprüfung
In mündlichen Prüfungen hat sich gezeigt, dass die Verlautbarung über die Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Steuerberater, beschlossen von der Bundeskammerversammlung am 12.+13. April 2010 gerne aufgegriffen werden.

 

Der Steuerberater hat den von ihm erstellten Jahresabschluss mit einer Bescheinigung zu versehen, aus der sich Art und Umfang seiner Tätigkeit ergeben.  Inhaltlich ist die Bescheinigung eine klare, schriftlich formulierte Aussage über die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater.

 

Die Bescheinigung ist als solche zu bezeichnen und enthält folgende Mindestinhalte:

  • Überschrift
  • Art des Erstellungsauftrags und eventuelle Abweichungen
  • Abschlussstichtag bzw. zugrunde liegendes Geschäftsjahr
  • Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Steuerberaters
  • Maßgebende Rechtsvorschriften und vorgelegte Unterlagen
  • Hinweis auf die Einhaltung der Grundsätze dieser BStBK Verlautbarung
  • Ergebnisse der Tätigkeit des Steuerberaters
  • Datum, Ort und Unterschrift

 

Der Wortlaut der Bescheinigung orientiert sich an dem erteilten Auftrag. Dabei ist auch zu erwähnen, ob der Steuerberater die Bücher teilweise oder vollständig geführt und/oder bei der Anfertigung des Inventars nach § 240 HGB mitgewirkt hat.

 
Hat der Steuerberater nur den Jahresabschluss ohne Plausbilitätsbeurteilungen bezogen auf Unterlagen, Belege, ggf. Buchführung erstellt, erfolgt die Bescheinigung ohne Beurteilung.

 

Ein Bescheinigungsbeispiel dazu ohne die Beauftragung von Beurteilungen und ohne Mitwirkung bei der Buchführung:

 

Beispiel

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“Ich/Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] - der [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 01 bis 31. Dezember 01 unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die von mir/uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die ich/wir auftragsgemäß nicht geprüft haben sowie die mir/uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Ich/Wir haben meinen/unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.”

Diese und weitere Formulierungsvorschläge für die Bescheinigung zur Jahresabschlusserstellung sind dann in der Verlautbarung aufgeführt. Folgende Auftragsarten werden dabei unterschieden:

  • Erstellung ohne Beurteilung bei Führung der Bücher durch den Steuerberater,
  • Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise,
  • Erstellung mit umfassenden Beurteilungen zur Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise durch geeignete Maßnahmen,
  • Erstellung mit abweichendem Auftrag. Hier kann die Bescheinigung grundsätzlich nur für die Auftragsart erteilt werden, deren Erfordernisse vollständig erfüllt sind. 

 Hiweise

Es sind Empfehlungen der Bundessteuerberaterkammer ohne rechtsverbindlichen Charakter. Bei den Hinweisen steht vorab zumeist folgender Text:

 

“Die Hinweise haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.”

 


Beispielthemen zu den Hinweisen:

 

  • Bestellung eines allgemeinen Vertreters
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Bestellung eines Praxistreuhänders
  • Praxisübertragung
  • Tätigkeit als Praxisabwickler
  • Notwendige Maßnahmen im Todesfall von Steuerberatern
  • Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
  • Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
    und weitere Hinweise …

 

Zu finden sind diese und weitere Hinweise im berufsrechtlichen Handbuch, das auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zum Download bereit steht.

Stellungnahmen

Stellungnahmen sind Eingaben der Bundessteuerberaterkammer zu aktuellen steuerlichen Problemen. Sie richten sich an das Bundesministerium der Finanzen oder an den Deutschen Bundestag. Hier geht es zumeist um kritische Beurteilungen von Gesetzesvorhaben oder Entwürfen von BMF-Schreiben aus dem Blickwinkel des Berufsstandes. So z.B.:

 

  • Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
  • Zu den GoBD

 

Aus Sicht der mündlichen Steuerberaterprüfung lässt sich hier keine Relevanz feststellen.