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Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist darüber hinaus eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

Aus der einleitenden Formulierung "Darüber hinaus" ergibt sich, dass es hier in Abgrenzung zu § 4 Abs. 2 S. 1 EStG gerade nicht um die Korrektur eines falschen Bilanzansatzes geht. Gegenstand des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist vielmehr der Ersatz eines richtigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls richtigen Bilanzansatz. Diese Änderungsmöglichkeit steht allerdings sowohl bezogen auf die Tatbestandsvoraussetzungen als auch auf die Rechtsfolgen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG.

Voraussetzung für die Änderungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist nämlich, dass

  1. dem Stpfl. überhaupt ein (handels- oder steuerliches) Ansatz- oder Bewertungswahlrecht zusteht und
  2. die Änderung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bilanzänderung dem Grunde nach zulässig, wird aber der Höhe nach beschränkt auf die Auswirkung, welche die Bilanzberichtigung auf den Gewinn hat. Die Bilanzberichtigung steckt folglich den betragsmäßigen Höchstrahmen, bis zu der eine Bilanzänderung zulässig ist.

Merke

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§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG setzt voraus, dass der Stpfl. sein Wahlrecht durch Einreichen der Bilanz beim Finanzamt bereits ausgeübt hat und dieses Wahlrecht nunmehr ändern möchte. Hat der Stpfl. dagegen noch gar keine Bilanz beim Finanzamt eingereicht, hat er sein Wahlrecht aus Sicht des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG auch noch nicht ausgeübt und kann daher jederzeit ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ändern.

Zur Bilanzänderung betrachten wir folgendes Lernvideo.