Neben der zeitlichen und sachlichen Abhängigkeit von einer zuvor durchgeführten Bilanzberichtigung hängt die Bilanzänderung auch betragsmäßig von der Bilanzberichtigung ab. Denn die Bilanzänderung in einem Wirtschaftsjahr ist auf die Gewinnauswirkung beschränkt, welche die Bilanzberichtigung derselben Bilanz dieses Wirtschaftsjahrs nach sich zieht. Der maximale Änderungsumfang der Bilanzänderung wird folglich von der zuvor durchgeführten Bilanzberichtigung bestimmt.
Beispiel
Aufgrund einer bei dem Steuerpflichtigen A durchgeführten Außenprüfung aktiviert das zuständige Finanzamt bisher als sofortigen Aufwand behandelte Nebenkosten des Erwerbs eines bebauten Grundstücks (Erwerb Januar 19) als Anschaffungsnebenkosten nach (GruBo: 10.000 €, Gebäude 40.000 €). Das Gebäude wird zutreffend gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % p. a. abgeschrieben. Zur Kompensation beantragt der Stpfl. mittels Einreichung einer geänderten Bilanz die erstmalige (zutreffende) Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 100.000 €. Auswirkungen auf die Gewerbesteuer aufgrund des Sachverhaltes sollen sich aus Vereinfachungsgründen nicht ergeben.
Lösung:
Die Bilanzberichtigung führt insgesamt zu einer Gewinnerhöhung von 48.800 € (Gewinn + 50.000 € wegen Behandlung als Sofortaufwand; Gewinn ./. 1.200 € wegen erhöhter AfA [3% v. 40.000 €]). Auf diesen Betrag ist die Bilanzänderung beschränkt, so dass die erfolgswirksame Bildung der Rücklage nach § 6b EStG auf 48.800 € beschränkt ist.
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