Eine Bilanzänderung erfordert den Ersatz einer zulässigen Bilanzposition durch eine andere zulässige Bilanzposition. Dem Steuerpflichtigen muss mithin ein steuerrechtliches Wahlrecht zustehen, von dem er zunächst Gebrauch gemacht hat und nunmehr anders ausüben möchte.
Als Wahlrecht kommen insbesondere in Betracht
- Rücklagenbildung nach § 6b EStG,
- Übertragung von in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellte stille Reserve auf ein nach § 6b EStG begünstigtes Wirtschaftsgut,
- Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR (Rücklage für Ersatzbeschaffung),
- Erfolgsneutrale Übertragung eines Zuschusses nach R 6.5 EStR,
- Inanspruchnahme der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG,
- Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG,
- Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gem. § 7g EStG,
- Wechsel von linearer zu degressiver AfA,
- Inanspruchnahme einer Teilwert-Abschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung.
Merke
Eine Neutralisierung im Wege der Bilanzänderung ist nicht möglich, wenn die Erhöhung des Gewinns auf einer außerbilanziellen Hinzu- oder Abrechnung (bspw. Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG; Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG wurde zu Unrecht in Anspruch genommen; Kürzung unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens) beruht. In diesen Fällen steht die Bilanzänderung in keinem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung und kommt daher nicht in Betracht.
Ein Fall der Bilanzänderung liegt ebenfalls nicht vor, wenn ein tatsächliches Geschehen rückgängig gemacht werden soll (bspw. Rückgängigmachung einer Entnahme; gewinnneutrale in gewinnrealisierende Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG, da rückwirkende Sachverhaltsgestaltung, vgl. BFH v. 5.12.2005, BFH/NV 2006, 545).
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