Eine Bilanzänderung muss grundsätzlich in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen. Regelmäßig wird es daher um Sachverhalte gehen, in denen es aufgrund einer beim Steuerpflichtigen durchgeführten Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) zu Gewinnänderungen infolge Korrektur falscher Bilanzpositionen kommt und der Steuerpflichtige nunmehr zur Eliminierung dieser Gewinnänderungen eine Bilanzänderung für das jeweilige Prüfungsjahr begehrt.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung erfordert, dass die Bilanzänderung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach einer Bilanzberichtigung durchgeführt (vgl. R 4.4 Abs. 2 S. 5 EStR). Was das konkret bedeutet, dürfte maßgebeblich von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Übernimmt der Stpfl. einvernehmlich lediglich eine von dem Finanzamt vorgenomme Berichtigung einer Bilanzposition, wird erwartet werden dürfen, dass die Bilanzänderung zeitnah im Sinne von einigen wenigen Wochen zu erfolgen hat. Umgekehrt dürfte es sachgerecht sein, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die vom Finanzamt vorgenommene Bilanzberichtigung eine Bilanzänderung auch noch im außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren für zulässig zu erachten (vgl. BFH v. 17.7.2008, BStBl. II 2008, 924).
Ein enger sachlicher Zusammenhang erfordert über die zeitliche Komponente hinaus, dass sich Bilanzberichtigung und Bilanzänderung auf dieselbe Bilanz beziehen. Nicht erforderlich ist folglich, dass sich Bilanzberichtigung und Bilanzänderung auf dieselbe Bilanzposition beziehen (vgl. R 4.4 Abs. 2 S. 5 EStR).
Beispiel
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Steuerpflichtigen A betreffend die Jahre 17 bis 19 aktiviert das Finanzamt Anschaffungsnebenkosten eines in 19 angeschafften unbebauten Grundstücks erfolgswirksam nach, weil A diese als sofortigen Aufwand gebucht hat. Im Wege der Bilanzänderung nimmt A in 19 eine zulässige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG bei einem beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in Anspruch, für welches er bislang noch keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hatte.
Merke
Bei Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erstreckt sich der sachliche Zusammenhang auf Gesamthandsbilanz, Sonderbilanz und Ergänzungsbilanz des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
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