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Liegen die Voraussetzungen zur Bilanzberichtigung vor, so hat lediglich der Stpfl. die Befugnis, die entsprechende Bilanzposition zu ändern. Eine Korrekur durch das Finanzamt ist folglich unzulässig. Gleichwohl ist das Finanzamt nicht an die vom Stpfl. eingereichte Bilanz gebunden. Hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese vor dem Hintergrund der §§ 85, 88 AO der Besteuerung nicht zugrunde legen und muss eine eigene Gewinnermittlung durch BV-Vergleich unter Berücksichtigung der zutreffenden Werte (ggf. im Wege der Schätzung nach § 162 AO) vornehmen.

Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG hat der Stpfl. ein Wahlrecht, ob er bei einem fehlerhaften Bilanzansatz dem Finanzamt eine berichtigte Bilanz einreichen will oder nicht. Davon zu unterscheiden ist aber die Pflicht des Stpfl., dem Finanzamt entsprechend § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO den Fehler unverzüglich anzuzeigen. Hierzu kann er sich des Mittels der Bilanzberichtigung bedienen, er muss es aber nicht. Ausreichend dürfte auch sein, dem Finanzamt den fehlerhaften Bilanzansatz und die damit in Zusammenhang stehende Gewinnauswirkung schlicht mitzuteilen.