Ist eine Bilanz fehlerhaft, ist der Bilanzierungsfehler grundsätzlich an der Fehlerquelle, mithin also im Fehlerjahr selbst, zu berichtigen. Das setzt allerdings entsprechend der nunmehr in § 4 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EStG normierten Lehre vom formellen Bilanzenzusammenhang voraus, dass die entsprechende Steuerfestsetzung in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Änderung noch zugänglich ist. Das ist der Fall, wenn
- die Steuerfestsetzung infolge eines Rechtsmittels (Einspruch, Klage) noch nicht (formell) bestandskräftig geworden ist,
- die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht,
- die Steuerfestsetzung bezüglich der Fehlerquelle nach § 165 AO (punktuell) vorläufig ergangen ist oder
- eine Änderungsvorschrift bezüglich der Fehlerquelle nach den §§ 172 ff. AO einschlägig ist (keine materielle Bestandskraft).
Beispiel
Im Jahre 19 wird bei dem Steuerpflichtigen A eine Außenprüfung betreffend das Jahr 18 durchgeführt. Dabei stellt der Außenprüfer fest, dass eine noch in 18 passivierte Rücklage nach § 6b EStG im Jahre 17 zu Unrecht in Höhe von 10.000 EUR passiviert wurde. Die Jahre 17 und 18 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).
Lösung:
Der Fehler ist an der Fehlerquelle, mithin im Jahr 17, erfolgswirksam im Wege der Bilanzberichtigung zu korrigieren.
17 | |||
Kap. 1.1. | - | ||
G+V | 10.000 | ||
Kap. 31.12. | 10.000 | ||
RL § 6b EStG | -10.000 | ||
0 |
18 | |||
KV | 10.000 | ||
Kap. 31.12. | 10.000 | ||
RL § 6b EStG | -10.000 | ||
0 |
Hinweis
Nach BFH v. 5.9.2001, BStBl. II 2002, 134 ist eine Fehlerberichtigung im Fehlerjahr trotz materieller Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich, wenn es sich um einen erfolgsneutralen Fehler handelt. In diesen Fällen erscheint es aber aus Vereinfachungsgründen auch möglich, eine entsprechende erfolgsneutrale Berichtung (ausnahmsweise) zu Beginn des ersten nach der AO noch änderbaren Jahres vorzunehmen (Berichtigung über Kapital).
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