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Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb
Für erworbene Vermögensgegenständen gilt das Prinzip, dass diese zu Anschaffungskosten zu aktivieren sind. Unter Anschaffungskosten versteht man nach § 255 Abs. 1 HGB folgende vier Positionen:
- Kaufpreis (meistens, konkret bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, ohne Mehrwertsteuer, d.h. netto)
- abzgl. Anschaffungspreisminderungen
- zzgl. Anschaffungsnebenkosten
- zzgl. nachträglichen Anschaffungskosten.
Merke
Beachte zum Nichteinbezug der Vorsteuer auch § 9b EStG. Im folgenden Video gehen wir genauer auf den Zusammenhang zwischen der Vorsteuer und den Anschaffungs-/Herstellungskosten ein:
Zudem erläutern wir nun die ertragssteuerlichen Auswirkungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 9b Abs. 2 EStG:
Kommen wir zu den einzelnen Positionen der Anschaffungskosten.
Anschaffungspreis
Ausgangspunkt der Anschaffungskosten bildet der Kaufpreis. Die meist anfallende Umsatzsteuer ist abzuziehen, sofern es sich um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen handelt. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfen, müssen daher den Bruttobetrag ansetzen und nicht den Nettobetrag. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass lediglich der Nettobetrag zum Zuge kommt und beim Kaufpreis daher die Mehrwertsteuer herausgerechnet werden muss.
Als Kaufpreis, der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist, gilt damit lediglich 1.190 : 1,19 = 1.000 €.
Anschaffungspreisminderungen
Zum zweiten Punkt, den Anschaffungspreisminderungen.
Zu den Anschaffungspreisminderungen werden von vielen
Rabatte
Skonti
Boni
gerechnet. Rabatte mindern den Nettoverkaufspreis und bilden deshalb einen Abzugsposten.
Beispiel
Der Anschaffungspreis ist, wie oben bereits erwähnt, netto 1.190 : 1,19 = 1.000 €. Hiervon sind wegen des ausgesprochenen Rabatts 10 % von 1.000 €, also 100 € Rabatt, abzuziehen. Es verbleiben also 900 €.
Ein Skonto beinhaltet das Recht, vom Verkaufspreis einen bestimmten Betrag abzuziehen, wenn man innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt.
Beispiel
Es liegt ein Skonto vor in Höhe von 0,02·900 = 18 €. Da die Nichtinanspruchnahme eines Skontos ein sehr teurer Lieferantenkredit ist, sollte der Skonto in Anspruch genommen werden. Von daher erscheint es plausibel, einen Skonto auch bilanztechnisch vom Nettoverkaufspreis abzuziehen und nur den nach Skontoabzug niedrigeren Wert (zuzüglich eventuell anfallender Anschaffungsnebenkosten) zu aktivieren.
Zum dritten Punkt, nämlich den Boni, ist folgendes zu sagen: Ein Bonus wird nicht auf einen einzelnen Vermögensgegenstand, der verkauft wird, gewährt, sondern einem „guten Kunden“ generell eingeräumt.
Beispiel
Die Berechnungsgrundlage ist der Nettoanschaffungspreis in Höhe von 1.000 € abzüglich des Rabattes in Höhe von 100 € und abzüglich des Skontos in Höhe von 18 €. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 882 €. Der Bonus beträgt demnach 44,10 €.
Also: Bonus auf Nettoanschaffungspreis nach Rabatt und nach Skonto
Problematisch am möglichen Abzug des Bonus ist jedoch die Formulierung in § 255 I, 1 letzter HS. HGB. Hiernach dürfen nur einzeln zurechenbare Kosten (= Einzelkosten) als Anschaffungskosten gelten. Da ein Bonus im Gegensatz zum Rabatt aber gerade nicht dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar ist, sondern lediglich dem Käufer generell für mehrere Vermögensgegenstände gewährt wird, handelt es sich bei einem Bonus gerade nicht um Einzelkosten, sondern im Rahmen der Zuordnung zum einzelnen Vermögensgegenstand nur um Gemeinkosten. Daher dürfen nach unserer Ansicht Boni nicht vom Nettoanschaffungspreis abgezogen werden, die einzig zulässigen Anschaffungspreisminderungen sind deswegen
Rabatte
- Skonti.
Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB jene Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand in seinen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu zählen
Fundamentierungskosten,
Versicherungen,
Frachtgebühren usw.
Die Anschaffungsnebenkosten machen oftmals einen nicht unerheblichen Teil der Anschaffungskosten insgesamt aus. Auch sie sind grundsätzlich netto zu buchen (soweit die bilanzierende Unternehmung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).
Nachträgliche Anschaffungskosten
Bei den nachträglichen Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB handelt es sich um Kosten, die nach dem Kauf entstehen (im Gegensatz zu den Anschaffungsnebenkosten, die mit dem Kaufakt verbunden sind). Wichtig ist aber, dass die nachträglichen Anschaffungskosten in einem zeitlichen Zusammenhang zu dem Akt der Anschaffung stehen.
Beispiel
Da die Anschaffung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Kauf steht und sie die Gebrauchsfähigkeit des Computers, d.h. dessen Substanz, drastisch erhöht, ist die Grafikkarte im Rahmen der nachträglichen Anschaffungskosten zu buchen.
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