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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Aufbau der Rechnungslegungsvorschriften

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Aufbau der Rechnungslegungsvorschriften

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Inhaltsverzeichnis

Rechnungslegungsvorschriften

Im Steuerrecht beziehen sich die Rechnungslegungsvorschriften auf die gesetzlichen Regelungen, die bestimmen, wie Unternehmen ihre finanziellen Transaktionen dokumentieren und berichten müssen. Diese Vorschriften umfassen verschiedene Aspekte der Buchführung, Bilanzierung und Berichterstattung. Einige der wichtigsten Aspekte sind:

  1. Handelsgesetzbuch (HGB): Das HGB enthält grundlegende Vorschriften für die Buchführung und Bilanzierung von Unternehmen. Es legt unter anderem die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) fest, die für alle Kaufleute gelten.
  2. Abgabenordnung (AO): In der AO sind steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten geregelt. Sie definiert, wer buchführungspflichtig ist und welche Anforderungen an steuerliche Aufzeichnungen gestellt werden.
  3. Einkommensteuergesetz (EStG): Das EStG regelt unter anderem die steuerliche Gewinnermittlung. Es bestimmt, wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln sind.
  4. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Gewerbesteuergesetz (GewStG): Diese Gesetze enthalten spezifische Regelungen für die Besteuerung von juristischen Personen und Gewerbebetrieben.
    Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG): Das BilRUG hat wesentliche Änderungen im HGB hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung eingeführt. Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat am Tag nach seiner Veröffentlichung am 23. Juli 2015 in Kraft.
    Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS): Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sind auch die internationalen Rechnungslegungsstandards relevant, die eine harmonisierte Bilanzierung auf internationaler Ebene ermöglichen.

Diese Vorschriften stellen sicher, dass die finanziellen Berichte von Unternehmen transparent, vergleichbar und nachvollziehbar sind. Sie dienen nicht nur steuerlichen Zwecken, sondern auch der Information von Investoren, Gläubigern und anderen Stakeholdern.

Hinweis

Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die zentralen Rechnungslegungsvorschriften, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind. Neben dem HGB beinhalten auch das Aktiengesetz (AktG), das Publizitätsgesetz (PublG) und das GmbH-Gesetz (GmbHG) spezifische Regelungen zur Rechnungslegung. Diese werden an relevanten Stellen im Verlauf der weiteren Ausführungen thematisiert. Unser Hauptaugenmerk liegt jedoch auf den spezifisch steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften und den Bestimmungen des HGB.

Die relevanten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs lassen sich in drei Hauptabschnitte gliedern:

  1. Allgemeiner Teil (§§ 238 – 263 HGB): Dieser Abschnitt gilt für alle Kaufleute und beinhaltet grundlegende Regelungen zur Buchführung und Inventur (§§ 238 - 241 HGB), zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses (§§ 242 - 256 HGB), sowie Vorschriften zur Vorlage und Aufbewahrung von Rechtsunterlagen (§§ 257 - 261 HGB). 
  2. Spezieller Teil für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften (§§ 264 – 289 HGB): Hier sind ergänzende Vorschriften speziell für Kapitalgesellschaften festgelegt. 
  3. Spezieller Teil für Konzerne (§§ 290 – 315a HGB): Dieser Abschnitt umfasst Vorschriften, die speziell für Konzernabschlüsse gelten.

Darüber hinaus sind im HGB weitere wichtige Abschnitte zu beachten:

  • Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 316 - 324a HGB): Diese Paragraphen regeln die Pflichten zur Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen.
  • Offenlegung (§§ 325 - 330 HGB): Diese Vorschriften betreffen die Offenlegungspflichten von Unternehmen, insbesondere in Bezug auf den Jahresabschluss und den Lagebericht.

Diese Strukturierung des HGB ermöglicht eine detaillierte und klare Regelung der Rechnungslegung für verschiedene Unternehmensformen und -größen.

Hinweis

Die Vorschriften für Konzerne behandeln wir in der speziellen Kurseinheit Konzernrechnungslegung. Sie sind für den Einzelabschluss nicht weiter relevant. Der allgemeine Teil ist stets anzuwenden, der spezielle Teil hingegen gilt dann speziell für Unternehmen in der Rechtsform z.B. der GmbH und AG.