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Aufwendungen für Bewirtung
BewirtungsAufwendungen müssen grundsätzlich
- aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
- angemessen sein und
- der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.
Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig.
Expertentipp
Beispiel
Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.
Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 7 EStG).
Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:
- ordnungsgemäß nachgewiesen
- angemessener Teil
$\ \Rightarrow $ zu 70 % abzugsfähig
$\ \Rightarrow $ zu 30 % nicht abzugsfähig - unangemessener Teil
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig
- angemessener Teil
- nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig.
Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).