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Aufwendungen für Bewirtung
BewirtungsAufwendungen müssen grundsätzlich
- aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
- angemessen sein und
- der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.
Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig.
Expertentipp
Beispiel
Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.
Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 7 EStG).
Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:
- ordnungsgemäß nachgewiesen
- angemessener Teil
$\ \Rightarrow $ zu 70 % abzugsfähig
$\ \Rightarrow $ zu 30 % nicht abzugsfähig - unangemessener Teil
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig
- angemessener Teil
- nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
$\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig.
Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Hinweis
Neue Anforderungen an Bewirtungsbelege seit dem 1. Januar 2023
Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen seit dem 1. Januar 2023 zusätzliche formale Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Änderungen basieren auf dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juni 2021, das eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 vorsah.
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Bewirtungsbelege aus elektronischen Kassensystemen mit Kassenfunktion gemäß § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) folgende Angaben enthalten:
- Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
Diese Angaben sind zwingend erforderlich, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet. Fehlen diese Informationen, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Bewirtende können grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihnen erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet wurde, wenn der Beleg mit einer Transaktionsnummer sowie der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen ist. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.
Handschriftliche oder rein maschinell erstellte Rechnungen werden ab dem 1. Januar 2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, beispielsweise bei Nutzung einer offenen Ladenkasse.
Diese Änderungen erfordern von Unternehmen und Selbstständigen eine sorgfältige Prüfung der Bewirtungsbelege, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherzustellen.
In allen bisherigen Klausuren war aus den Hinweisen zur Klausur ersichtlich, dass sämtliche Anforderungen und Nachweise vorliegen, sodass dieser Punkt für die schriftliche Prüfung vermutlich eher nachrangig ist.