ZU DEN KURSEN!

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Aufwendungen für Bewirtung

Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Aufwendungen für Bewirtung

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Aufwendungen für Bewirtung

Inhaltsverzeichnis

Aufwendungen für Bewirtung

BewirtungsAufwendungen müssen grundsätzlich

  • aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
  • angemessen sein und
  • der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.

Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig.

Expertentipp

Wenn also Bewirtungsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung komplett abgezogen wurden und diese angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so hat für die steuerliche Gewinnermittlung eine Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Aufwendungen zu erfolgen, da nur 70 % statt 100 % abgezogen werden dürfen.

Beispiel

Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt/M, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand gebucht wurde.

Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.

Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 7 EStG). 

Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:

  • ordnungsgemäß nachgewiesen
    • angemessener Teil
      $\ \Rightarrow $ zu 70 % abzugsfähig
      $\ \Rightarrow $ zu 30 % nicht abzugsfähig
    • unangemessener Teil
      $\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig
  • nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
    $\ \Rightarrow $ nicht abzugsfähig.

Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Hinweis

Neue Anforderungen an Bewirtungsbelege seit dem 1. Januar 2023

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen seit dem 1. Januar 2023 zusätzliche formale Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Änderungen basieren auf dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juni 2021, das eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 vorsah.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Bewirtungsbelege aus elektronischen Kassensystemen mit Kassenfunktion gemäß § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) folgende Angaben enthalten:

  • Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls

Diese Angaben sind zwingend erforderlich, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet. Fehlen diese Informationen, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Bewirtende können grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihnen erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet wurde, wenn der Beleg mit einer Transaktionsnummer sowie der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen ist. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Handschriftliche oder rein maschinell erstellte Rechnungen werden ab dem 1. Januar 2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, beispielsweise bei Nutzung einer offenen Ladenkasse.

Diese Änderungen erfordern von Unternehmen und Selbstständigen eine sorgfältige Prüfung der Bewirtungsbelege, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherzustellen.

In allen bisherigen Klausuren war aus den Hinweisen zur Klausur ersichtlich, dass sämtliche Anforderungen und Nachweise vorliegen, sodass dieser Punkt für die schriftliche Prüfung vermutlich eher nachrangig ist.

Expertentipp

Wieder ein Beispiel dafür, dass man die Paragraphen bis zum Schluss lesen sollte. So ist nach der - sehr langen - Liste der Nr. 1 – 12 des § 4 Abs. 5 EStG schließlich noch der Satz 2 zu lesen. Ebenso darf der § 4 Abs. 7 EStG nicht übersehen werden. Der Teufel steckt – gerade im Steuerrecht – oft im Detail.