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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Aufwendungen für Verpflegung

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Aufwendungen für Verpflegung

Inhaltsverzeichnis

Aufwendungen für Verpflegung

Der Mehraufwand für Verpflegung (= Verpflegungsmehraufwand) ist nach einem äußerst komplizierten Schlüssel abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Der Verpflegungsmehraufwand ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG abziehbar.

Für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen der vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, sind MehrAufwendungen für die Verpflegung abzugsfähig. Folgende Pauschalen können steuerfrei gezahlt werden für:

  • für eintägige Auswärtstätigkeiten ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
    ein Pauschbetrag von 14 €
  • für mehrtägige Auswärtstätigkeiten für den An- und Abreisetag
    ein Pauschbetrag von 14 €
  • für Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit
    ein Pauschbetrag von 28 €.

Die Pauschale für den An- und Abreisetag kann unabhängig von den tatsächlichen An- und Abreisezeiten gezahlt werden. Aufzeichnungen sind nicht mehr notwendig. 

Diese Pauschalen sind jedoch auf die ersten drei Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Bei der Dreimonatsfrist muss es sich bei der Unterbrechungshandlung nicht nur um berufliche Tätigkeiten handeln. Es ist gleichgültig, ob der Arbeitnehmer aus privaten Gründen (wie z. B. Krankheit, Urlaub) oder aus beruflichen Gründen seine Tätigkeit unterbricht.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Jonas H. aus Köln reist am 4.3. im Jahr 01 um 10 Uhr von der Arbeitsstätte ab und kommt am 8.3.01um 10 Uhr am Morgen wieder zurück. Wie hoch ist die Pauschale?

Man rechnet die Verpflegungspauschale (VP) aus als

VP = 14 € (für den 4.3., Anreisetag) + 28 € (für den 5.3., ganztägig) + 28 € (für den 6.3., ganztägig) + 28 € (für den 7.3., ganztägig) + 14 € (für den 8.3., Abreisetag) = 112 €.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Jonas H. aus Köln reist am 4.3. des Jahres 01 um 10 Uhr von der Arbeitsstätte ab und kommt am gleichen Tag um 17 Uhr wieder. Wie hoch ist die Pauschale?

Die Verpflegungspauschale liegt bei 0 €, denn die Abwesenheit ist geringer als acht Stunden.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Jonas H. aus Köln reist am 4.3. des Jahres 01 um 10 Uhr von der Arbeitsstätte ab und kommt am gleichen Tag um 20 Uhr wieder. Wie hoch ist die Pauschale?

Die Verpflegungspauschale liegt bei 14 €, denn die Abwesenheit ist länger als acht Stunden.
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