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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Voraussetzungen nach R 6.6 Abs. 1 EStR

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Voraussetzungen nach R 6.6 Abs. 1 EStR

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1. Begünstigte Wirtschaftsgüter

Gemäß R 6.6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStR kommen als Wirtschaftsgüter, die aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sowohl solche des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens in Betracht.

2. Begünstigtes Ereignis

Da es sich bei R 6.6 EStR um eine Billigkeitsregelung handelt, muss es sich um Ereignisse handeln, für die den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft. Dazu zählt ein Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs.

Höhere Gewalt liegt nach R 6.6 Abs. 2 Satz 1 EStR vor, wenn das Wirtschaftsgut von Elematarereignissen wie beispielsweise Brand, Sturm oder Überschwemmung sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Diebstahl oder unverschuldeten Unfall aussscheidet. Höhere Gewalt liegt umgekehrt beispielsweise nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge eines Bedienungsfehlers durch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut aus einer wirtschaftlichen Zwangslage heraus veräußert. Auch eine Entnahme ist kein  Fall höherer Gewalt.

Ein behördlicher Eingriff ist beispielsweise gegeben bei Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahmen für Verteidungszwecke, ferner bei behördlichen Bauverboten oder behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung (R 6.6 Abs. 2 Satz 2 EStR; H 6.6 Abs. 2 "Behördlicher Eingriff" EStH).

Merke

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Die Zwangsversteigerung ist weder ein Fall höherer Gewalt noch ein behördlicher Eingriff, da diese ja grundsätzlich vermeidbar ist. Die Veräußerung im Rahmen der Zwangsversteigerung ist jedoch eine nach § 6b EStG begünstigte Veräußerung, so dass unter den Voraussetzungen des § 6b EStG die Versteuerung einer aufdeckten stillen Reserve durch diese Vorschrift vermieden werden kann.

3. Entschädigung

Eine Entschädigung im Sinne von R 6.6 Abs. 1 EStR liegt nur vor, soweit diese für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solches gezahlt wurde. Sofern ein Wirtschaftsgut infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs durch Veräußerung ausscheidet, tritt an die Stelle der Entschädigung der Veräußerungserlös. Hierzu zählen folglich auch Aufwendungen für die beschleunigte Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts sowie ein etwaiger Schrotterlös. Um keine begünstigte Entschädigung handelt es sich folglich, soweit diese für Folgeschäden geleistet werden (vgl. H 6.6 Abs. 1 "Entschädigung" EStH).

Beispiel

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Eine Maschine wird infolge eines unverschuldeten Brands in der Lagerhalle des A vollständig zerstört. Die Versicherung leistet neben einer Zahlung für die Wiederbeschaffung der Maschine auch eine Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs.

Lösung:

Lediglich bei der Entschädigungszahlung für die Wiederbeschaffung der Maschine handelt es sich um eine solche im Sinne von R 6.6 Abs. 1 EStR. Die Ertragswertentschädigung hingegen ist nicht begünstigt, da diese nicht für die Maschine als solche geleistet wird.

 4. Ersatzbeschaffung

Es muss ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden. Begünstigt ist (neben der Herstellung) lediglich die entgeltliche Anschaffung, mithin also der entgeltliche Erwerb von Eigentum, so dass die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen keine Ersatzbeschaffung im Sinne vom R 6.6 EStR.

Da R 6.6 EStR als betriebsbezogene Begünstigung gestaltet ist, greift die Begünstigung nur, wenn es sich bei dem Ersatzwirtschaftsgut um ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut handelt, welches auch tatsächlich funktionsgleich genutzt wird.

5. Aufnahme in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG

In formaler Hinsicht ist zu beachten, dass das Wirtschaftsgut, da es bei Übertragung der stillen Reserve in Abweichung von der Handelsbilanz angesetzt wird, in das besonders laufend zu führende Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen wird.

 

Abschließend noch ein zusammenfassendes Video zu den Voraussetzungen des R 6.6 Abs. 1 EStR.