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Kauf eigener Anteile
Der Kauf eigener Anteile kommt einer Kapitalherabsetzung gleich und wird auch – allerdings nach BilMoG und durch den Wegfall der Aktivierung mit gleichzeitiger Bildung einer „Rücklage für eigene Anteile“ – so behandelt. Es wird folgendermaßen vorgegangen:
Methode
- Überprüfe die Voraussetzungen der § 71 Abs. 1 AktG zur Zulässigkeit des Rückkaufs eigener Aktien (oft wird § 71 Abs. 1 Nr. 2 einschlägig sein, nämlich Erwerb der Anteile, um sie eigenen Mitarbeitern anzubieten)
- beachte auch die quantitative Voraussetzung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG, nämlich dass höchstens 10 % des Grundkapitals zurückgekauft werden darf
- Buche das gezeichnete Kapital herunter um den Betrag (Anzahl zurückgekaufter Aktien·Nennwert) (§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB)
- senke freie Rücklagen um den Betrag (Anzahl zurückgekaufter Aktien·(Kaufpreis – Nennwert)) (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB)
- senke das Konto Bank/Kasse entsprechend.
Beispiel
Erstelle die notwendigen Buchungen und die Bilanz am Ende des Jahres 01.
Zunächst muss die gesetzliche Rücklage dotiert werden (siehe das Kapitel „Gesetzliche Rücklagen“), nämlich mit 0,05·(8.000.000 – 0) = 0,05·8.000.000 = 400.000 €, höchstens aber mit
Höchstbetrag
gesetzliche Rücklage = 0,1·gezeichnetem Kapital – (Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklagealt)
= 0,1·(1.000.000 – (0 + 0))
= 100.000 €.
Damit wird 100.000 € in die gesetzliche Rücklage eingestellt.
Danach macht man sich Gedanken um die Ausschüttung bzw. Dotierung der anderen Gewinnrücklagen (siehe Kap. „Andere Gewinnrücklagen"). Es soll die Hälfte als Dividende gezahlt (= ausgeschüttet werden, die andere Hälfte soll einbehalten (= thesauriert) werden.
Man rechnet daher
Positionen | Betrag |
Jahresüberschuss | 8.000.000,00 € |
abzgl. Verlustvortrag | 0,00 € |
Bemessungsgrundlage | 8.000.000,00 € |
hiervon 5 %, | 400.000,00 € |
höchstens aber | 100.000,00 € |
Einstellung gesetzliche Rücklage also | 100.000,00 € |
Bemessungsgrundlage II | 7.900.000,00 € |
Hiervon die Hälfte thesauriert | 3.950.000,00 € |
die andere Hälfte ist Bilanzgewinn | 3.950.000,00 € |
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Nun kommt man erst zur Frage des Rückkaufs eigener Aktien, denn es müssten freie Rücklagen vorhanden sein, die gebucht werden können.
Die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist erfüllt, die Neu-AG darf also Aktien zurückkaufen. Wie viel erlaubt ist, sagt § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG: 10 % von 1.000.000 €, d.h. im Werte von höchstens 100.000 €. Da dieser Wert voll ausgeschöpft werden soll, erfolgt dies hier, die Neu-AG erwirbt daher 100.000/100 = 1.000 Aktien zurück und zahlt hierfür 1.000·300 = 300.000 €. Der Buchungssatz ist
| Gezeichnetes Kapital | 100.000 | an | ||
| freie Rücklagen | 200.000 | an | Bank | 300.000 |
Mithin sieht die Bilanz nach der Dotierung der gesetzlichen Rücklage, der Entscheidung über Bilanzgewinn und dem Rückkauf eigener Anteil wie folgt aus:
Aktiva | Passiva | |||
Position | Beträge | Position | Zwischenrechnung | Beträge |
Vermögensgegenstände | 8.700.000,00 € | Gezeichnetes Kapital | 1.000.000,00 € | |
abzgl. Rückkauf | -100.000,00 € | |||
900.000,00 € | ||||
Gewinnrücklagen | ||||
- gesetzliche Rücklage | 100.000,00 € | |||
- freie Gewinnrücklagen | 3.950.000,00 € | |||
Abzug wg. Differenz aus Kaufpreis und Nennbetrag | 200.000,00 € | |||
Gewinnrücklagen | 3.850.000,00 € | |||
Bilanzgewinn | 3.950.000,00 € | |||
Bilanzsumme | 8.700.000,00 € | Bilanzsumme | 8.700.000,00 € | |
Beachte also, dass die freien Gewinnrücklagen nach Abzug der 200.000,00 € dann nur noch 3.750.000 € betragen.