In der Grundrechte-Charta wird die Berufsfreiheit in zwei Bestimmungen gewährleistet: Art. 15 GRCh garantiert jeder Person das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Freiheit, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Auf diese Weise wird die freie wirtschaftliche Betätigung in all ihren Ausprägungen (z.B. Handelsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, erwerbsbezogene Vertragsfreiheit) erfasst. Auf der Schrankenebene ist der Wesensgehalt der Berufsfreiheit zu beachten. Die Verhältnismäßigkeit orientiert sich an der Tiefe des Eingriffs, wobei zwischen der Berufsausübung und der Berufswahl unterschieden wird. Die Berufsfreiheit unterliegt im Bereich einer durch hoheitliche Regulierung geprägten gemeinsamen Marktorganisation wie etwa der Gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 38 ff. AEUV) weitgehenden Beschränkungen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Werbung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Werbung (Berufspflichten) aus unserem Online-Kurs Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) interessant.
-
Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Bestellung eines allgemeinen Vertreters (Berufstätigkeit des Steuerberaters) aus unserem Online-Kurs Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) interessant.