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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Voraussetzungen

a) Erledigungsereignis

Unter „Hauptsache“ ist das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren zu verstehen.

Die Erledigung der Hauptsache ergibt sich immer dann, wenn dem Klagebegehren während der Rechtshängigkeit durch außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens liegende Umstände die Grundlage entzogen wird, d.h., wenn es zu Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art mit Auswirkung auf die Prozessvoraussetzungen und Begründetheit der Klage kommt.

 

Beispiel

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 Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts während des anhängigen Rechtsstreits (Anfechtungsklage), z.B. wird der angefochtene Haftungsbescheid vom FA aufgehoben, weil der Steuerschuldner die Steuerschuld getilgt hat.  
Der angefochtene Steuerbescheid wird antragsgemäß geändert, § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO.

Erlass des begehrten Verwaltungsakts während des anhängigen Rechtsstreits (Verpflichtungsklage), z.B. Eine Stundung wird während des gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Ein Umstand tritt ein, der das Feststellungsinteresse entfallen lässt (Feststellungsklage).

Die beim FG beantragte Aussetzung der Vollziehung wird während dieses Verfahrens vom FA verfügt.

b) Erledigungserklärung

Das Erledigungsereignis als solches ist für die Erledigung der Hauptsache nicht ausreichend, die materielle Erledigung allein reicht also nicht aus. Eine Erledigungsentscheidung von Amts wegen ist nicht zulässig.

Die Erledigung muss dem Gericht gegenüber vielmehr ausdrücklich erklärt werden.

Erklärungsberechtigt sind die Beteiligten.

Durch ihre Anträge binden die Beteiligten das Gericht in seiner Entscheidung und nehmen diesem grundsätzlich die Prozessherrschaft, § 65 Abs. 1 FGO.

Die Erledigungserklärung als Prozesshandlung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.

 Zum Verfahren

Die Erledigung der Hauptsache kann sowohl im Klage- als auch im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten einseitig oder gemeinsam erklärt werden.

a) Beidseitig übereinstimmende Erledigungserklärungen

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagten geht das FG ohne weitere Prüfung, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist, von der Erledigung des Rechtsstreits (Rechtshängigkeit) der Hauptsache aus und entscheidet. Die Verwaltungsakte, die Gegenstand des Verfahrens waren, werden bestandskräftig.

Das Klagebegehren ist somit gegenstandslos. Das Gericht entscheidet nicht mehr in der Sache, sondern durch Beschluss nur noch nach §§ 138, 137 FGO über die Kosten des Verfahrens. Der Rechtsstreit beschränkt sich somit auf die Kosten und bleibt nur so weit anhängig.

Die Kostenentscheidung ergeht unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage nach billigem Ermessen, § 138 Abs. 1 FGO.

 

b) Einseitige Erledigungserklärungen

Erklärt nur ein Beteiligter die Hauptsache für erledigt, muss das Gericht durch Urteil entscheiden.

  • Erklärt nur der Kläger die Klage für erledigt, das beklagte FA jedoch nicht, muss das Gericht prüfen, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Hat sich die Hauptsache nach Überzeugung des Gerichts und nach Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erledigt, so entscheidet das Gericht durch stattgebendes Sachurteil.
    Tenor: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“
    Die Kostenentscheidung wird nicht nach § 138 FGO, sondern nach §§ 135-137 FGO getroffen.
    Ist Erledigung objektiv nicht eingetreten, ist die Abwicklung umstritten. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht die Klage mangels Sachantrag abzuweisen hat, weil der Kläger mit der Erledigungserklärung seinen ursprünglichen Klageantrag entweder fallen lassen oder geändert hat. Eine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag kann nur ergehen, wenn dieser hilfsweise aufrechterhalten worden ist.

 

  • Die Erledigungserklärung des Beklagten hat keine unmittelbare Wirkung auf den Streitgegenstand. Den bestimmt allein der Kläger. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist unter zweierlei Aspekten zu sehen. Sie ist zum einen eine Aufforderung an den Kläger, den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt zu erklären. Zum anderen ist sie eine Anregung an das Gericht zu prüfen, ob sich die Hauptsache erledigt hat.

Ist dies der Fall und erklärt der Kläger nicht ebenfalls die Erledigung, darf das Gericht sich nicht auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beschränken, denn der Kläger bestimmt den Streitgegenstand und steckt durch seine Anträge den Prozessrahmen ab (§ 65 Abs. 1 FGO). In diesem Falle ist die Klage mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Dem Kläger werden die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Ist die Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten, entscheidet das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen durch Urteil. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist bedeutungslos.

 

c) Fehlende Erledigungserklärungen

Liegen keine Erledigungserklärungen vor, ergibt sich Folgendes:

  • Ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten, wird die Klage kostenpflichtig wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.
  • Ist die Hauptsache nicht erledigt, wird über das Klagebegehren nach allgemeinen Grundsätzen entschieden.

Kostenentscheidung

Die Frage der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist eine Frage des Prozesskostenrechts. Um zu verhindern, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang allein zu tragen hat., weil er die Klage entweder kostenpflichtig zurücknehmen muss (§ 136 Abs. 2 FGO) oder diese kostenpflichtig abgewiesen wird, stellt § 138 Abs. 1 FGO insoweit einen allgemein prozessrechtlichen Grundsatz dar: Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Insofern hat die Erledigung der Hauptsache auch eine Klägerschutzfunktion.

Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 FGO sieht – so weit nicht ein Verschulden des Klägers oder des Antragstellers i.S.d. §§ 138 Abs. 2 S. 3, 137 S. 3 FGO vorliegt – eine Kostenentscheidung zulasten der Behörde in den folgenden Fällen vor:

  • Dem Antrag des Steuerpflichtigen wird durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben.
  • Dem außergerichtlichen Rechtsbehelf wird im Fall einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 S. 3 HS. 2 FGO innerhalb der gesetzten Frist stattgegeben.
  • Der beantragte Verwaltungsakt wird erlassen.