Bei einer Klageänderung werden Beklagter oder Streitgegenstand nachträglich verändert.
Die zulässige Klageänderung setzt voraus:
- eine ausdrückliche oder angenommene Einwilligung der Beteiligten gem. § 67 Abs. 1 und 2 FGO
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist nach § 67 Abs. 2 FGO anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
oder
- die Sachdienlichkeit durch das Gericht.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird und wenn die Rechte eines Beteiligten dadurch nicht wesentlich verkürzt werden. Es ist streitig, ob es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt, oder ob der Begriff der Sachdienlichkeit ein Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum ist. Die Regelung des § 67 FGO ist zudem unvollständig. Zusätzlich müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sein, die der Disposition der Beteiligten entzogen sind. Daher ist eine objektive oder subjektive Klageänderung bei fristgebundenen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig.
Beispiel
Der Kläger verklagt aufgrund eines abgelehnten Stundungsantrags zunächst das Land Hamburg und ändert seine Klage 3 Wochen später (d.h. innerhalb der Rechtsbehelfsfrist), indem er sie gegen das FA richtet.
Die Änderung ist sachdienlich. Die Klage gegen das FA als richtigem Beklagten gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu richten, ist auch noch zulässig.
Keine Klageänderung ist gegeben (§ 155 FGO i.V.m. § 264 ZPO), wenn z.B.
- die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, § 264 Nr. 1 ZPO,
- Anträge erweitert oder beschränkt werden; § 264 Nr. 2 ZPO.
Beispiel
Der Kläger macht 3 Monate nach Klageerhebung weitere 1.000 € Werbungskosten für denselben Veranlagungszeitraum steuermindernd geltend.
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