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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Begründung der NZB

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Begründung der NZB

Während es bei Zulassung der Revision durch das FG genügt, in der Revisionsbegründung die Rechtsfehler der finanzgerichtlichen Entscheidung darzulegen, ist die NZB dagegen in der Weise zu begründen, dass einer der Tatbestände des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision erfüllt ist.

Das Darlegen der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionsgrundes erfordert deren substanzielle Begründung. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von NZB- und Revisionsverfahren reicht es für die Begründung einer NZB nicht aus, wenn geltend gemacht wird, dass das FG-Urteil rechtsfehlerhaft sei und Bundesrecht verletze. Für die Beseitigung der Zulassungsschranke ist vielmehr eine selbständige Begründung der NZB im Hinblick auf das Vorliegen es Revisionsgrundes erforderlich.

 

  • Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

Es ist erforderlich, konkret darzulegen, warum eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Beantwortung der klärungsbedürftigen und im konkreten Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung von allgemeinem Interesse ist. Die Rechtsfrage muss somit über den konkreten Einzelfall hinaus für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle von Bedeutung sein.

  • Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO)

Es ist zwingend darzulegen, dass die Entscheidung den Charakter einer Leitlinie haben wird und warum ein Interesse der Allgemeinheit an der Entscheidung im Einzelfall gegeben ist (z.B. die Auslegung einer neuen Rechtsvorschrift im UStG).

  • Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 FGO)

Macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH, muss er in der NZB darlegen, inwieweit das FG einen vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsatz im Ergebnis falsch ausgelegt oder angewendet hat oder das angefochtene Urteil im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Finanzgerichte steht.

Macht der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel für eine NZB geltend, muss er diesen Mangel bezeichnen und zusätzlich schlüssig darzulegen, dass das angefochtene Urteil ohne den Verstoß gegen das Verfahrensrecht möglicherweise anders ausgefallen wäre.