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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Revisionsarten

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Revisionsarten

GrundsatzRevision, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Die Revision muss zugelassen werden, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage im Streit steht, die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und nicht nur für die Entscheidung des konkreten Einzelfalls bedeutsam sein und bzgl. der Beantwortung der Rechtsfrage bestehen auch gewisse Zweifel oder Unsicherheiten.

Beispiel

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Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn

  • die Rechtsfrage einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen berührt, d.h. eine noch nicht
       höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage von allgemeinem Interesse ist;
  • Rechtsfrage trotz BFH-Rechtsprechung von den FG unterschiedlich beurteilt wird;
  • gegen vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung neue überzeugende Argumente von Schrifttum und/oder Verwaltung vorgebracht werden;
  • sie im konkreten Fall entscheidungserheblich ist.

Fortbildungs- und Divergenzrevision, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

a) Fortbildung des Rechts

Die sog. Fortbildungsrevision dient dem Allgemeininteresse an der Weiterentwicklung des Rechts.

Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wesentliche Frage handeln.

b) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Eine uneinheitliche Rechtsprechung und damit eine Divergenz liegt vor, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht. Dies ist immer dann gegeben, wenn von dem FG in dem angefochtenen Urteil ein tragender Rechtssatz aufgestellt wurde, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH divergiert.

Hinweis

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Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch in den Fällen gegeben, in denen verschiedene FG dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich entschieden haben.

Verfahrensrevision, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Die Revision ist auch zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Verfahrensfehler liegen vor, wenn durch fehlerhaft angewandtes Verfahrensrecht die Sachentscheidung beeinflusst worden sein kann.

Die absoluten Revisionsgründe des § 119 FGO stellen stets einen Verfahrensmangel dar.

Beispiel

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Fälle der Verletzung von Bundesrecht können nach § 119 FGO sein:

  • nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts,
  • Mitwirkung eines Richters bei der Entscheidung, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder befangen war,
  • Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs,
  • Vertretung eines Beteiligten im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes,
  • Ergehen des Urteils auf eine mündliche Verhandlung, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden,
  • Fehlen der Entscheidungsgründe.