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Die GbR kann am Rechtsverkehr teilnehmen und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann also auch von Gläubigern in die Haftung genommen werden (vgl. § 705 II Var. 1 BGB). Da die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR in der Regel persönlich, also auch mit dem Privatvermögen, haften, muss man hier genauer differenzieren. Außerdem kann die GbR unter bestimmten Voraussetzungen auch für private Verbindlichkeiten der Gesellschafter herangezogen werden, da das Vermögen der einzelnen Gesellschafter an der GbR als Sondervermögen angesehen wird.
Haftung für Gesellschaftsschulden
Gesellschaftsschulden entstehen im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses, also bei der Verfolgung des gemeinsamen Zweckes durch die Geschäftsführung. Für diese Verbindlichkeiten haften alle Gesellschafter gemeinsam als Gesamtschuldner und auch mit ihrem Privatvermögen und nicht lediglich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
Lange war in den §§ 705 ff. BGB hierzu keine Regelungen enthalten, weswegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Haftungsbestimmungen anwendbar waren, die auch für die OHG gelten (§§ 128 ff. HGB in analoger Anwendung), hier insbesondere die akzessorische Gesellschafterhaftung. Durch das MoPeG wurde dies nun ausdrücklich in § 721 BGB normiert.
Gläubiger der Gesellschaft können sowohl in das Gesellschaftsvermögen als auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken. Da die GbR rechts- und vor allem auch parteifähig ist, muss der Gläubiger für eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen auch einen Titel (Urteil, vollstreckbare Urkunde, Vollstreckungsbescheid) gegen die GbR selbst erwirken (§ 736 ZPO). Gläubiger von BGB-Gesellschaften sollten daher prozessual immer beachten, dass sie sowohl die GbR als auch die Gesellschafter persönlich verklagen. Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass die GbR über kein nennenswertes Vermögen verfügt, mindert dies sonst den Erfolg einer Zwangsvollstreckung. Im Zweifel geht der Gläubiger leer aus, obwohl die Gesellschafter ein nicht unbeachtliches Privatvermögen besitzen.
Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist allerdings auch möglich, wenn sich die Vertragspartner individuell vertraglich darauf einigen, dass nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse für die Vertragsverbindlichkeiten zur Verfügung stehen soll. Dies folgt wiederum aus dem Grundsatz der freien Vertragsgestaltung aus dem Privatrecht.
In der Vergangenheit war sehr umstritten, ob eine Haftungsbeschränkung schon durch die Beschränkung der Vertretungsmacht in Verbindung mit der Verwendung von Namenszusätzen (z.B. GbR-mbH oder „GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung“) erreicht werden konnte. Der Namenszusatz sollte bewirken, dass die interne Einschränkung der Vertretungsmacht auch gegenüber Dritten wirkt. Dies wurde jedoch von der Rechtsprechung verneint (BGH-Urteil vom 27.09.1999, Az. II ZR 371/98).
Folgt man dem Grundsatz der Privatautonomie, muss eine Möglichkeit bestehen, die Haftung einzuschränken. Eine Haftungsbeschränkung durch eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger ist also auch möglich, da § 721 S. 2 BGB nicht ausschließt, dass diese vertraglich vereinbart werden kann. Das bedeutet, dass die GbR mit dem jeweiligen Gläubiger einen individuellen Vertrag abschließen muss, der dies ausdrücklich regelt.
Der Vertrag muss also in diesen Fällen ausdrücklich regeln, dass eine Haftungsbeschränkung ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen bestehen soll.
Haftung für Privatschulden der Gesellschafter
Grundsätzlich haften die Gesellschafter für private Schulden, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und Vertretung der GbR zu tun haben, selbst und mit dem privaten Vermögen.
Allerdings muss sich der Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung nicht nur auf das Privatvermögen des Gesellschafters verweisen lassen. Der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, welcher ihm der Höhe nach zusteht, stellt ein Sondervermögen dar und unterliegt ebenfalls der Zwangsvollstreckung.
Der Privatgläubiger kann also den Geschäftsanteil seines Schuldners pfänden lassen, die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den durch die Kündigung entstandenen Abfindungsanspruch des Gesellschafters verwerten.
Haftung von ausscheidenden oder neu in die Gesellschaft eintretenden Gesellschaftern
Änderungen bei den Gesellschaftern können sich durch das Ausscheiden eines Gesellschafters, durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters oder dadurch, dass ein Gesellschafter seinen Anteil auf einen Dritten überträgt, ergeben.
Da das Recht der GbR auf einem besonders persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern aufbaut, hängen auch Erfolg oder Misserfolg einer GbR entscheidend davon ab, ob sich die richtigen Gesellschafter zusammengeschlossen haben.
Tritt ein Gesellschafter aus der GbR aus, so richtet sich seine Haftung nach § 728b BGB. Er haftet also nach seinem Ausscheiden aus der GbR noch bis zu fünf Jahre für bestehende Verbindlichkeiten. Allerdings müssen für diese Haftung auch noch bestimmte Gründe festgestellt werden, sog. doppelte Nachhaftungsbegrenzung. Wird das Ausscheiden eines eGbR-Gesellschafters gem. §§ 707 III S. 2, 707a III S. 1 BGB nicht eingetragen, greift § 15 I HGB und er muss ggf. auch für Neuverbindlichkeiten haften.
Die Haftung bezieht sich auch nur auf Verbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der GbR bestanden haben. Hierzu zählen auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Leasingverträge, Arbeitsverträge usw.), auch wenn der eigentliche Anspruch erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters entstanden ist.
Neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter haften auch für Gesellschaftsschulden, die bereits vor deren Eintritt in die GbR bestanden, mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen (vgl. § 721a BGB). Allerdings bejaht die Rechtsprechung auch die Haftung mit dem Privatvermögen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaftsanteile im Wege der Erbfolge einem Dritten zufallen.
Hinweis
Schließen sich zwei Freiberufler, die vorher beide allein gearbeitet haben, zu einer Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer GbR zusammen, haften diese nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen, da sie nicht in eine bereits bestehende GbR eintreten, sondern erst durch den Zusammenschluss eine neue Gesellschaft begründen (vgl. BGH-Urteil vom 22.02.2004, Az. IX ZR 65/01).
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