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Die BGB-Gesellschaft oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Wesentlichen in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Diese Regelungen sind jedoch auch für andere Gesellschaftsformen von zentraler Bedeutung. Sie finden ebenfalls ergänzend auf die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG) und alle Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, stille Gesellschaft) Anwendung. Ergeben sich Regelungslücken im HGB, wird immer ergänzend auf die §§ 705 ff. BGB zurückgegriffen.

Die Grundvoraussetzungen für die Gründung einer GbR sind gemäß § 705 BGB ein Gesellschaftsvertrag, die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und die Pflicht der Gesellschafter, diesen zu fördern.

Dieser Zweck darf jedoch nicht der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes beinhalten, da es sich sonst um eine OHG oder KG handeln würde. Somit kann für eine GbR auch keine Firma im Sinne von § 17 HGB geführt werden.

Die Regelungen der §§ 705 ff. BGB sind sehr allgemein gehalten und sind überwiegend dispositives Recht, d.h. sie können angewendet werden, die Gesellschafter können aber vertraglich auch etwas anderes vereinbaren. Dies ist für die Gesellschafter sehr praktisch, denn sie können den Vertrag frei nach ihren speziellen Bedürfnissen gestalten und sich so eine GbR „nach Maß“ gestalten. Zudem besteht für Gesellschaftsverträge bei BGB-Gesellschaften kein Formzwang. Da diese Verträge so frei und flexibel gestaltet und jederzeit geändert werden können, sollten sich die Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung rechtlich beraten lassen, um ggf. nicht abschätzbare Risiken und Folgen zu vermeiden.

Keine BGB-Gesellschaft liegt hingegen vor, wenn eine Gemeinschaft kraft Gesetzes zustande kommt, z.B. bei der Erbengemeinschaft (§§ 2032–2057a BGB) oder beim Erwerb von Miteigentum nach §§ 946 ff BGB. Eine GbR kommt auch nicht zustande, wenn einer Gemeinschaft ein Vertrag zugrunde liegt, dieser aber nicht der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes dient (z.B. der Kauf von Gegenständen oder Grundstücken).

Beispiel

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A und B kaufen gemeinsam ein Grundstück und werden zu je ½ als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Hier besteht keine GbR, da kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Das bloße Interesse daran, das Grundstück je zur Hälfte zu besitzen, ist dabei nicht ausreichend. Hier besteht lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB).

Wenn A und B jedoch beschließen, dass sie auf diesem Grundstück einen Streichelzoo betreiben wollen, dann liegt ein gemeinsamer Zweck vor, der über den bloßen Erwerb des Grundstückes hinaus geht, womit dann auch eine GbR besteht.

Hinweis

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Bis 2001 war lange Zeit umstritten, ob die GbR überhaupt rechtsfähig ist. Mit einem Grundsatzurteil vom 19.01.2001 (AZ. II ZR 331/00) hat der BGH dies allerdings bejaht. Seitdem stehen auch der GbR Rechte und Pflichten zu, wenn diese am Rechtsverkehr teilnimmt. Durch das MoPeG ist das nun auch ausdrücklich ins BGB aufgenommen worden und findet sich in § 705 II Var. 1 BGB.

Daraus ergibt sich, dass die GbR Rechte und Grundstücke erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie kann klagen und verklagt werden und es kann auch die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durchgeführt werden. Über das Vermögen einer GbR kann auch ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (vgl. § 11 II Nr. 1 InsO).

Arten von BGB-Gesellschaften

Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Regelungsmöglichkeiten für BGB-Gesellschaften sehr offen sind. Daraus begründet sich auch, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Erscheinungsformen von BGB-Gesellschaften gibt. Durch das MoPeG gibt es drei Fromen der GbR: 

  • die nicht rechtsfähige GbR, 
  • die nicht registrierte, aber rechtsfähige GbR sowie
  • die im sog. Gesellschaftsregister registrierte rechtsfähige GbR (sog. eGbR). 

BGB-Gesellschaften können sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend zustande kommen. Der gemeinsame Zweck kann auf kurze oder auf lange Zeit verfolgt werden. Es können sowohl materielle als auch immaterielle Zwecke verfolgt werden. Wie bereits erwähnt, darf allerdings kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb als gemeinsam verfolgter Zweck vereinbart werden, da in diesem Falle eine OHG oder eine KG vorliegen würde, bei der die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu beachten wären.

Beispiele für BGB-Gesellschaften können sein:

  • Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden, die sich zum Betrieb eines nicht kaufmännischen Gewerbes zusammenschließen. Ein Handelsgewerbe darf nicht vorliegen und es darf auch nach Art und Umfang kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein (vgl. § 105 I HGB, § 1 II HGB). Wird diese Gesellschaft allerdings in das Handelsregister eingetragen, entsteht eine OHG oder KG und es liegt keine BGB-Gesellschaft mehr vor (§ 106 HGB).
  • Gelegenheitsgesellschaften. Hierbei handelt es sich wohl um die häufigst auftretende Form von BGB-Gesellschaften. Diese entstehen nur vorübergehend und für die Erledigung von einzelnen Angelegenheiten oder Geschäften, z.B. eine Fahrgemeinschaft.
  • Zusammenschlüsse von Freiberuflern wie z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind per gesetzlicher Definition keine Gewerbetreibenden. Wenn sich diese Berufsgruppen zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, hat sich bis zur Einführung des PartGG die BGB-Gesellschaft als übliche Gesellschaftsform angeboten. Allerdings bietet das PartGG mittlerweile eine deutlich attraktivere Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften. Die Regelungen für diese Gesellschaftsform entstammen ursprünglich aus den Regelungen zur BGB-Gesellschaft und sind stark an diesen ausgerichtet, entsprechen mit ihren spezielleren Regelungen jedoch deutlich mehr den Bedürfnissen der freien Berufe. Berufsausübungsgemeinschaften von Freiberuflern steht es allerdings nach wie vor frei, sich für eine der beiden Gesellschaftsformen zu entscheiden, so dass auch noch BGB-Gesellschaften denkbar sind.

Prüfungstipp

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In der mündlichen Prüfung wird besonders gerne nach den möglichen Gesellschaftsformen für den Zusammenschluss von Steuerberatern gefragt. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang, § 49 StBerG zu beachten.

Nach § 49 StBerG können Zusammenschlüsse von Steuerberatern auch als OHG oder KG anerkannt werden, wenn sie wegen einer bereits aufgenommenen Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurden. Für Änderungen des Handelsregistereintrages ist § 49 III StBerG zu beachten. Hierfür sind die entsprechenden Steuerberaterkammern zuständig.

Zudem sollte die Rechtsprechung des BGH zur Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bekannt sein, wenn die Treuhandtätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesellschaft darstellt (BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az. II ZB 2/13).

Zu dem im Zuge des MoPeG neu eingeführten Gesellschaftsregister finden Sie hier ein ausführliches Lernvideo:

Gründung und Vermögen der GbR

Nach § 719 I Var. 2 BGB entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (früher § 123 HGB analog). Als eGbR entsteht sie jedoch gemäß § 719 I Var. 2 BGB spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister. 

Gesellschaftsvertrag

Damit eine BGB-Gesellschaft entsteht, muss zwischen den Gesellschaftern ein Vertrag geschlossen werden. Gemäß § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu verfolgen und zu fördern. Wie dies erfolgen soll, legen die Gesellschafter im Vertrag fest. Dabei können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter einer GbR sein

Der Gesellschaftsvertrag unterliegt keinem Formzwang, er kann also auch mündlich oder sogar stillschweigend durch übereinstimmendes Handeln geschlossen werden.

Hinweis

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Beachten Sie, dass eine GbR sehr schnell und auch ohne ausdrückliche Vertragserklärungen zustande kommen kann. Bereits das Bilden einer Fahrgemeinschaft oder das gemeinsame Ausfüllen eines Lotto-Scheines kann eine GbR begründen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt. Soll der Zweck einer GbR über diese bloßen Gelegenheiten hinausführen, ist es aus Beweiszwecken ratsam, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Auch an diesen werden keine sonderlich hohen Anforderungen gestellt.

Auch hier gibt es von der Regel, dass der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen werden kann, Ausnahmen. Soll z.B. ein Grundstück als Gesellschaftsvermögen eingebracht werden, muss der Vertrag notariell beurkundet werden (vgl. §§ 311b, 873, 925 BGB). Wenn ein Minderjähriger Gesellschafter einer GbR werden soll, muss der Vertrag durch die Zustimmung des Familiengerichts genehmigt werden (§ 1852 BGB + § 1643 BGB).

Gesellschaftsvermögen

Ist eine BGB-Gesellschaft auf einen längerfristigen Zweck angelegt, wird sich mit der Zeit ein gewisses Gesellschaftsvermögen ansammeln. Wie die Gesellschafter über dieses Vermögen verfügen können, ist in § 713 BGB geregelt. Hiermit wurde das Prinzip der Gesamthand, was der historische BGB-Gesetzgeber früher vorgesehen hatte, abgeschafft. Nun wird in § 713 BGB zum Ausdruck gebracht, dass Träger des Vermögens die Gesellschaft selbst ist und eben nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischen Verbundenheit. Wichtig ist, dass nun durch § 740 I BGB klar gestellt wird, dass die nicht rechtsfähige GbR dagegen überhaupt keine Vermögensträgerin mehr ist.

Daher hat jeder Gesellschafter einen Anteil am Gesellschaftsvermögen als Ganzes. Über diesen Anteil kann er, soweit nichts anders vereinbart ist, nicht völlig frei verfügen

Selbst wenn ein Gesellschafter ausscheidet, bleibt das Gesellschaftsvermögen Vermögen der Gesellschaft und der Anteil des Ausscheidenden wächst automatisch den übrigen Gesellschaftern zu, § 712 I BGB. Der Ausscheidende bekommt lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch, § 728 BGB (z.B. Abfindungsanspruch).

Tritt ein neuer Gesellschafter hinzu, wächst ihm demzufolge ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, der Anteil der anderen Gesellschafter verringert sich entsprechend.

Daraus ergibt sich wiederum, dass das Gesellschaftsvermögen gegenüber dem Privatvermögen der Gesellschafter ein abgrenzbares Sondervermögen darstellt.