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Die BGB-Gesellschaft oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Wesentlichen in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Diese Regelungen sind jedoch auch für andere Gesellschaftsformen von zentraler Bedeutung. Sie finden ebenfalls ergänzend auf die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG) und alle Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, stille Gesellschaft) Anwendung. Ergeben sich Regelungslücken im HGB, wird immer ergänzend auf die §§ 705 ff. BGB zurückgegriffen.

Die Grundvoraussetzungen für die Gründung einer GbR sind gemäß § 705 BGB ein Gesellschaftsvertrag, die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und die Pflicht der Gesellschafter, diesen zu fördern.

Dieser Zweck darf jedoch nicht der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes beinhalten, da es sich sonst um eine OHG oder KG handeln würde. Somit kann für eine GbR auch keine Firma im Sinne von § 17 HGB geführt werden.

Die Regelungen der §§ 705 ff. BGB sind sehr allgemein gehalten und sind überwiegend dispositives Recht, d.h. sie können angewendet werden, die Gesellschafter können aber vertraglich auch etwas anderes vereinbaren. Dies ist für die Gesellschafter sehr praktisch, denn sie können den Vertrag frei nach ihren speziellen Bedürfnissen gestalten und sich so eine GbR „nach Maß“ gestalten. Zudem besteht für Gesellschaftsverträge bei BGB-Gesellschaften kein Formzwang. Da diese Verträge so frei und flexibel gestaltet und jederzeit geändert werden können, sollten sich die Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung rechtlich beraten lassen, um ggf. nicht abschätzbare Risiken und Folgen zu vermeiden.

Keine BGB-Gesellschaft liegt hingegen vor, wenn eine Gemeinschaft kraft Gesetzes zustande kommt, z.B. bei der Erbengemeinschaft (§§ 2032 – 2057 a BGB) oder beim Erwerb von Miteigentum nach §§ 946 ff. Eine GbR kommt auch nicht zustande, wenn einer Gemeinschaft ein Vertrag zugrunde liegt, dieser aber nicht der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes dient (z.B. der Kauf von Gegenständen oder Grundstücken).

Beispiel

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A und B kaufen gemeinsam ein Grundstück und werden zu je ½ als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Hier besteht keine GbR, da kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Das bloße Interesse daran, das Grundstück je zur Hälfte zu besitzen, ist dabei nicht ausreichend. Hier besteht lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB).

Wenn A und B jedoch beschließen, dass sie auf diesem Grundstück einen Streichelzoo betreiben wollen, dann liegt ein gemeinsamer Zweck vor, der über den bloßen Erwerb des Grundstückes hinaus geht, womit dann auch eine GbR besteht.

Hinweis

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Bis 2001 war lange Zeit umstritten, ob die GbR überhaupt rechtsfähig ist. Mit einem Grundsatzurteil vom 19.01.2001 (AZ. II ZR 331/00) hat der BGH dies allerdings bejaht. Seitdem stehen auch der GbR Rechte und Pflichten zu, wenn diese am Rechtsverkehr teilnimmt.

Daraus ergibt sich, dass die GbR Rechte und Grundstücke erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie kann klagen und verklagt werden und es kann auch die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durchgeführt werden. Über das Vermögen einer GbR kann auch ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Arten von BGB-Gesellschaften

Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Regelungsmöglichkeiten für BGB-Gesellschaften sehr offen sind. Daraus begründet sich auch, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Erscheinungsformen von BGB-Gesellschaften gibt. 

BGB-Gesellschaften können sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend zustande kommen. Der gemeinsame Zweck kann auf kurze oder auf lange Zeit verfolgt werden. Es können sowohl materielle als auch immaterielle Zwecke verfolgt werden. Wie bereits erwähnt, darf allerdings kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb als gemeinsam verfolgter Zweck vereinbart werden, da in diesem Falle eine OHG oder eine KG vorliegen würde, bei der die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu beachten wären.

Beispiele für BGB-Gesellschaften können sein:

  • Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden, die sich zum Betrieb eines nicht kaufmännischen Gewerbes zusammenschließen, können eine BGB-Gesellschaft bilden. Ein Handelsgewerbe darf nicht vorliegen und es darf auch nach Art und Umfang kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein (vgl. § 105 Abs 1 HGB, § 1 Abs 2 HGB). Wird diese Gesellschaft allerdings in das Handelsregister eingetragen, entsteht eine OHG oder KG und es liegt keine BGB-Gesellschaft mehr vor (§ 105 Abs 2 HGB).

  • Gelegenheitsgesellschaften sind die wohl an der häufigsten auftretenden Form von BGB-Gesellschaften. Diese entstehen nur für vorübergehend und für die Erledigung von einzelnen Angelegenheiten oder Geschäften, z.B. eine Fahrgemeinschaft.

  • Zusammenschlüsse von Freiberuflern wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind per gesetzlicher Definition keine Gewerbetreibenden. Wenn sich diese Berufsgruppen zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, hat sich bis zur Einführung des PartGG die BGB-Gesellschaft als übliche Gesellschaftsform angeboten. Allerdings bietet das PartGG mittlerweile eine deutlich attraktivere Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften. Die Regelungen für diese Gesellschaftsform entstammt ursprünglich aus den Regelungen zur BGB-Gesellschaft und ist stark an dieser ausgerichtet, entspricht in ihren spezielleren Regelungen jedoch deutlich mehr den Bedürfnissen der freien Berufe. Berufsausübungsgemeinschaften von Freiberuflern steht es allerdings nach wie vor frei, sich für eine der beiden Gesellschaftsformen zu entscheiden, so dass auch noch BGB-Gesellschaften denkbar sind.

Prüfungstipp

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In der mündlichen Prüfung wird besonders gerne nach den möglichen Gesellschaftsformen für den Zusammenschluss von Steuerberatern gefragt. Zudem gilt in diesem Zusammenhang auch § 49 StBerG zu beachten.

Nach § 49 StBerG können Zusammenschlüsse von Steuerberatern auch als OHG oder KG anerkannt werden, wenn sie wegen einer bereits aufgenommenen Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurden. Für Änderungen des Handelsregistereintrages ist § 49 Abs. 3 StBerG zu beachten. Hierfür sind die entsprechenden Steuerberaterkammern zuständig.

Zudem sollte die Rechtsprechung des BGH zur Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bekannt sein, wenn die Treuhandtätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesellschaft darstellt (BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az. II ZB 2/13)

 

Gründung und Vermögen der GbR

Gesellschaftsvertrag

Damit eine BGB-Gesellschaft entsteht, muss zwischen den Gesellschaftern ein Vertrag geschlossen werden. Gemäß § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu verfolgen und zu fördern. Wie dies erfolgen soll, legen die Gesellschafter im Vertrag fest. Dabei können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter einer GbR sein.

Der Gesellschaftsvertrag unterliegt keinem Formzwang, er kann also auch mündlich oder sogar stillschweigend durch übereinstimmendes Handeln geschlossen werden.

Hinweis

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Beachten Sie, dass eine GbR sehr schnell und auch ohne ausdrückliche Vertragserklärungen zustande kommen kann. Bereits das Bilden einer Fahrgemeinschaft oder das gemeinsame Ausfüllen eines Lotto-Scheines kann eine GbR begründen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt. Soll der Zweck einer GbR über diese bloßen Gelegenheiten hinausführen, ist es aus Beweiszwecken ratsam, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Auch an diesen werden keine sonderlich hohen Anforderungen gestellt.

Auch hier gibt es von der Regel, dass der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen werden kann, Ausnahmen. Soll zum Beispiel ein Grundstück als Gesellschaftsvermögen eingebracht werden, muss der Vertrag notariell beurkundet werden vgl. §§ 311 b, 873, 925 BGB). Wenn ein Minderjähriger Gesellschafter einer GbR werden soll, muss der Vertrag durch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts genehmigt werden (§ 1822 BGB + § 1643 BGB).

Gesellschaftsvermögen

Ist eine BGB-Gesellschaft auf einen längerfristigen Zweck angelegt, wird sich mit der Zeit ein gewisses Gesellschaftsvermögen ansammeln. Was alles zum Gesellschaftsvermögen zählt, ist in § 718 BGB geregelt, zum Beispiel die zu leistenden Beiträge der Gesellschafter, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände, sowie all das, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wurde.

Wie die Gesellschafter über dieses Vermögen verfügen können, ist in § 719 BGB geregelt. Auch wenn § 719 BGB von der Gesamthandsgemeinschaft spricht, ist dies nicht ganz zutreffend. Die Vermögenszuordnung bei der BGB-Gesellschaft ist nach aktueller Auffassung nicht mehr passend, weil ähnlich wie bei juristischen Personen das Vermögen der Gesellschaft selbst als Trägerin zugeordnet wird. Die Gesellschafter können also über Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen nicht selbständig verfügen, was gem. § 719 I BGB selbstverständlich erscheint, da der Eigentümer von Sachen, bzw. Inhaber von Forderungen die Gesellschaft selbst ist.

Daher hat jeder Gesellschafter einen Anteil am Gesellschaftsvermögen als Ganzem. Über diesen Anteil kann er, soweit nichts anders vereinbart ist, nicht völlig frei verfügen

Selbst wenn ein Gesellschafter ausscheidet, bleibt das Gesellschaftsvermögen das der Gesellschaft und der Anteil des Ausscheidenden wächst automatisch den übrigen Gesellschaftern zu, § 738 S. 1 BGB. Der Ausscheidende bekommt lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch, § 738 I S. 2 BGB.

Tritt ein neuer Gesellschafter hinzu, wächst ihm demzufolge ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, der Anteil der anderen Gesellschafter verringert sich entsprechend.

Daraus ergibt sich wiederum, dass das Gesellschaftsvermögen gegenüber dem Privatvermögen der Gesellschafter ein abgrenzbares Sondervermögen darstellt.

Will also ein Gläubiger eines Gesellschafters bei diesem pfänden, so kann er nur in den entsprechenden Gesellschaftsanteil des Schuldners vollstrecken (vgl. § 725 BGB).