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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Übungsfälle zur GbR

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Übungsfälle zur GbR

Inhaltsverzeichnis

Fall 1:

Die Geschwister Anna, Bernd und Claudia möchten eine GbR gründen. Bernd und Claudia bringen Geld und Sachleistungen in die GbR ein, wohingegen Anna ihre Arbeitskraft als Gesellschaftseinlage beisteuern möchte. Unter den Geschwistern entsteht bei der Verhandlung über den Gesellschaftsvertrag ein Streit, da Bernd und Claudia der Ansicht sind, dass die Arbeitskraft kein mit einem Buchwert bewertbarer Posten sein.

Lösung:

In § 709 BGB ist geregelt, was alles als Beitrag zu einer GbR gezählt werden kann. In § 709 I BGB ist ausdrücklich auch das Einbringen von Diensten, also hier der Arbeitskraft, vorgesehen. Die Ansicht von A, dass ihre Arbeitsleistung eine Einlage darstellt, ist daher zutreffend.

Dies ist zudem ein wesentlicher Unterschied der Personengesellschaften zu den Kapitalgesellschaften, bei denen eine gesetzlich geforderte Mindesteinlage von den Gesellschaftern eingebracht werden muss, die auch bilanzierbar ist. Dies dient insbesondere dem Gläubigerschutz.

 

Fall 2:

Die Steuerberater A und B schließen sich zu einem Steuerbüro zusammen und vereinbaren als Gesellschaftsform eine GbR. Im Gesellschaftsvertrag vereinbaren sie, dass beide Gesellschafter zur Einzelgeschäftsführung befugt sind. 

Der K beauftragt den B mit der steuerlichen Beratung seines Unternehmens. B lebt gerade in Scheidung und ist gesundheitlich angeschlagen. Er begeht aus Unachtsamkeit mehrere Beratungsfehler, woraufhin dem K ein Schaden i.H.v. 25.000 € entsteht. Der K ist hierüber wütend und fragt sich, ob er nur gegenüber B oder auch gegenüber A Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

Lösung:

Grundsätzlich hat der K gegen den B einen Anspruch aus § 280 I BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (hier die sorgfältige und korrekte Beratung in Steuerangelegenheiten). Die Frage ist, mit wem der Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

Im Gesellschaftsvertrag wurde lediglich eine Einzelgeschäftsführung vereinbart. Diese regelt allerdings nicht, wer von den beiden Gesellschaftern auch vertretungsbefugt ist (beachten Sie hier den Unterschied zwischen Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis). Ist vertraglich nichts vereinbart, gilt hier § 720 S. 1 BGB, der besagt, dass Gesellschafter die GbR vertreten können, wenn sie geschäftsführungsbefugt sind. Da sowohl A als auch B geschäftsführungsbefugt sind, ist davon auszugehen, dass auch beide gleichberechtigt vertretungsbefugt sind. Die Steuerberatungsgesellschaft ist also mit dem Steuerbüro und somit mit beiden Gesellschaftern zustande gekommen.

Dem K steht also ein Anspruch gegen die GbR zu. Zudem haften A und B ggf. für Verbindlichkeiten, die vom Gesellschaftsvermögen (oder durch eine Berufshaftpflichtversicherung) nicht abgedeckt sind, mit dem Privatvermögen (§ 721 S. 1 BGB). Der K könnte also neben der GbR auch den A und den B persönlich in die Haftung nehmen.

 

Fall 3:

Die Tierärzte H und K gründen eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Ein Gesellschaftsvertrag wird schriftlich nicht vereinbart. Nachdem die Praxis eröffnet wurde, stellen sie die Tierarzthelferin M ein. Der Arbeitsvertrag wird mit der Gemeinschaftspraxis geschlossen, wurde jedoch nur von H unterschrieben.

M fragt sich, ob der Arbeitsvertrag wirksam geschlossen wurde.

Lösung:

Ob der Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen ist, ist auch wieder eine Frage der Vertretungsbefugnis. Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen, daher ist hier das Gesetz anzuwenden. In § 720 I BGB ist geregelt, dass in solchen Fällen alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt sind. Die Gesellschafter sind somit nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt und können rechtswirksame Erklärungen nur gemeinsam abgeben. Die Unterschrift des H genügt hier also nicht, um einen wirksamen Arbeitsvertrag mit der Gemeinschaftspraxis zu schließen. 

Hier muss K noch nachträglich den Vertrag unterschreiben. Der Arbeitsvertrag ist ansonsten nur mit dem H zustande gekommen und nicht mit der Gemeinschaftspraxis.

 

Fall 4:

Die Rechtsanwälte X und Y haben sich zu einer Bürogemeinschaft im Sinne einer GbR zusammengeschlossen und haben selbstverständlich alle Bedingungen ihrer Zusammenarbeit in einem umfassenden Gesellschaftsvertrag geregelt.

Der X möchte sich einen neuen Porsche als Dienstwagen für die Bürogemeinschaft zulegen, da er der Ansicht ist, dass der bisherige Dienstwagen der Marke VW nicht mehr ausreicht. Er will bei den Kollegen mehr Eindruck schinden und zeigen, wie gut die Bürogemeinschaft finanziell dasteht. Die Y ist hält diesen Dienstwagen für überdimensioniert und ist gegen die Anschaffung. Sie ist der Ansicht, dass der bereits vorhandene Dienstwagen vollkommen ausreichend ist.

Kann der X sich den neuen Dienstwagen dennoch zulegen?

Lösung:

Sowohl dem X als auch der Y stehen vertraglich vereinbart gleichberechtigt Geschäftsführungsbefugnisse zu. Ihr steht gegen den X gemäß § 715 IV S. 1 BGB ein Widerspruchsrecht zu und sie kann dem geplanten Geschäft des X widersprechen, was sie auch getan hat. Ohne die Zustimmung der Y darf der X den neuen Dienstwagen nicht anschaffen.