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Gründungsschritte

Eine GmbH als juristische Person erhält erst durch die Eintragung in das Handelsregister ihre Existenz. Somit ist diese rechtsbegründend (konstitutiv). Vor der Eintragung der Gesellschaft ist diese nicht existent (§ 11 I GmbHG).

Die Gründung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Vorgründungsgesellschaft: Diese besteht aus dem Zusammenschluss der Gründer durch einen Vorvertrag, welcher als gemeinsames Ziel die Gründung der GmbH beinhaltet. Die Vorgründergesellschaft ist daher in der Regel als GbR (§§ 705 ff. BGB) einzustufen. Diese endet mit notarieller Beurkundung des GmbH-Vertrages, da dann der Zweck des Vorvertrages erfüllt ist.
  • Vorgesellschaft: Die Vor-GmbH ist eine Personenvereinigung eigener Art, die bereits der späteren GmbH als Vorstufe entspricht, allerdings noch keine Rechtsfähigkeit erlangt hat. Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages beginnt die Vor-GmbH und geht mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister in die finale GmbH über. Das GmbH-Recht ist bereits auf die Vor-GmbH anzuwenden, wenn die Eintragung hierfür keine Voraussetzung ist. Die Vor-GmbH wird im Hinblick auf das Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht wie ein Steuerpflichtiger behandelt und folgt hier der aus dem Zivilrecht stammenden Identitätstheorie.
  • Die GmbH entsteht final durch die Eintragung in das Handelsregister (§ 11 I GmbHG).

Prüfungstipp

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Die Gründungsphasen werden in der mündlichen Prüfung immer wieder gerne abgefragt, da man in diesem Zusammenhang noch weitere Rechtsgebiete abprüfen kann, z.B. die GbR im Rahmen der Vor-GmbH, die Bedeutung des Handelsregisters, die steuerliche Behandlung der einzelnen Gründungsphasen der GmbH sowie Haftungsfragen.

Die Gesellschafter

Die GmbH kann sowohl durch einen einzelnen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden (§ 1 GmbHG). Jede natürliche Person oder juristische Person kann GmbH-Gesellschafter sein, wohingegen Gründungsgesellschafter auch Personengesellschaften wie die GbR, die OHG oder die KG sein können. 

Die Gründung der Einmann-GmbH ist bereits seit 1981 ausdrücklich zugelassen (§ 1 GmbHG). Zwar galten hierfür in der Vergangenheit Sonderregelungen zum Zwecke des Gläubigerschutzes, diese wurden jedoch bereits durch das MoMiG abgeschafft. 

Der Gesellschaftervertrag

In § 3 GmbHG wird der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben.

Hierzu gehört die Einigung der Gesellschaftsgründer und späteren Gesellschafter über:

  • den Gegenstand des Unternehmens,
  • die Firma des Unternehmens sowie gem. § 4 GmbHG den Rechtsformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • den Sitz des Unternehmens (§ 4a GmbHG),
  • den Betrag des Stammkapitals von mindestens 25.000 € (§ 5 I GmbHG) und
  • due Zahl und Nennbeträge der Gesellschafteranteile, die die Gesellschafter gegen die Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernehmen (§ 5 GmbHG).

Der Gesellschaftervertrag muss von allen Gesellschaftern unterschrieben (§ 2 GmbHG) und notariell beurkundet werden.

Zur Vereinfachung von GmbH-Gründungen werden als Anlage 1 Musterprotokolle für unkomplizierte Standardgründungen hinzugezogen. Hier sollen Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zusammengefasst werden und eine weniger beratungs- und kostenintensive Gründung ermöglichen.

Hinweis

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Die genannten Musterprotokolle haben in der Praxis wenig Bedeutung, da von diesen Regelungen bei deren Verwendung nicht abgewichen werden darf. Sollten Gründer eigene Klauseln einfügen wollen oder müssen (z.B. § 50 V BerG oder § 28 IV WPG), können die Musterprotokolle nicht angewendet werden.

Übernahme der Gesellschaftsanteile

Noch vor der Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister müssen Mindesteinlagen erbracht werden, ohne die eine Eintragung nicht möglich ist. Der Gesellschafter übernimmt gem. § 3 III Nr. 4 GmbHG durch die Beitrittserklärung unmittelbar Nennbeträge für die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil muss dabei auf volle Euro lauten. Das Mindestkapital hierfür beträgt 1 €.

Gesellschafter können bereits bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 II GmbHG), was sich vor allem dann anbietet, wenn schon bei Gründung feststeht, dass zukünftige Geschäftsanteile an Mitglieder oder Dritte abgetreten werden sollen. Zudem wird hierdurch die Gründung von Treuhandverhältnissen erleichtert.

Es kann zwischen 2 Einlagearten unterschieden werden:

  • Sacheinlagen müssen bereits vor der Eintragung in das Handelsregister vollständig erbracht werden (§ 7 III GmbHG). Hierbei gelten folgende Besonderheiten:
    • Die Gesellschafter haben einen Sachgründungsbericht zu erstellen (§ 5 IV S. 2 GmbHG)
    • Es muss durch Unterlagen belegt werden, dass der Wert der Sacheinlage den Wert der übernommenen Gesellschafteranteile erreicht. Hierfür sind die in § 8 I Nr. 5 GmbHG genannten Bewertungsunterlagen bei der Handelsregisteranmeldung vorzulegen.
  • Sacheinlagen werden durch das Registergericht einer Bewertung unterzogen (§ 9c I S. 2 GmbHG).

  • Bei einer Überbewertung einer Sacheinlage muss der betroffene Gesellschafter für die Höhe des Fehlbetrages eine Geldeinlage nachleisten (§ 9 I GmbHG). Verdeckte Sacheinlagen sind grundsätzlich unzulässig, aber gem. § 19 IV GmbHG auf Bareinlagenansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter anrechenbar. Grundsätzlich trägt der Gesellschafter die Beweislast für den Wert des Vermögensgegenstandes der Sacheinlage. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Hier sollten die Strafvorschriften des § 82 GmbHG beachtet werden.

  • Geldeinlagen müssen nicht voll erbracht sein. Es genügt, wenn bei der Eintragung in das Handelsregister ¼ des Nennbetrages eingezahlt wurde (§ 7 II S. 1 GmbHG). Insgesamt muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 € erreicht werden (§ 7 II S. 2 GmbHG). Da Geldeinlagen so gut wie nie in bar eingezahlt werden, wird in der Regel nach Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages unter Vorlage der Urkunde ein Bankkonto eröffnet, auf welches die Geldeinlage geleistet wird. Danach kann die Versicherung gem. § 8 II S. 1 GmbHG abgegeben werden.

Hinweis

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Besonderheiten bestehen beim Hin- und Herzahlen von zu erbringenden Einlagen:

Zu beachten sind hier die Fälle des § 19 V GmbHG, wonach von Gesellschaftern eingebrachte Einlagen erst von der Gesellschaft zurückgezahlt werden dürfen, wenn der Rückgewähranspruch der Gesellschaft vollwertig und liquide ist. Sollten solche Vereinbarungen getroffen werden, müssen diese bereits bei der Anmeldung zum Handelsregister angegeben werden, damit geprüft werden kann, ob die Erfüllungswirkung gegeben ist.

Anmeldung im Handelsregister und die Eintragung

Die Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 7 I GmbHG). Die Anmeldung muss persönlich durch sämtliche Geschäftsführer in öffentlich beglaubigter Form (§ 78 GmbHG, § 12 HGB, § 129 BGB, § 126 BGB) vorgenommen werden, also in der Regel durch notarielle Beurkundung. Der Anmeldung müssen, sofern kein Musterprotokoll verwendet wurde, folgende Unterlagen (§ 8 GmbHG) beigefügt werden:

  • Gesellschaftervertrag,
  • Legitimation der Geschäftsführer,
  • Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG,
  • (im Falle einer Sachgründung) ein Sachgründungsbericht und die entsprechenden Bewertungsunterlagen,
  • Versicherung der Mindesteinzahlung,
  • Versicherung der Geschäftsführer, dass keine Geschäftsführungstätigkeit untersagt wurde (§ 6 II GmbHG),
  • inländische Geschäftsanschrift,
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Hinblick auf die Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis,
  • Zeichnung der Unterschrift zur Hinterlegung beim Registergericht.

Nach der Überprüfung des Gründungsvorganges durch das Registergericht wird die GmbH in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen, sofern es keine Beanstandungen gibt.