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Wie bereits dargestellt, muss bei der Gründung einer Gesellschaft eine gesetzlich normierte Rechtsform gewählt werden. Bei der Wahl der entsprechenden Rechtsform spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z.B. die Haftungsverhältnisse, Steuer- und Kostenbelastung, Organisation usw. Hierbei sind für alle Kriterien die entsprechenden Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Haftung

Bei der Haftung geht es vor allem um die Frage, ob die Gesellschafter unbeschränkt oder beschränkt haften sollen, was bei einer Gesellschaftsgründung oftmals eine zentrale Frage darstellt.

Sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Personengesellschaften gibt es immer eine Person, die für die Verbindlichkeiten des Unternehmens uneingeschränkt haftet. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH oder AG) haftet das Unternehmen für Verbindlichkeiten in der Regel nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Steuerlast

Die Steuerbelastung ist vor allem zu beachten, wenn es um die Fragen einer einmaligen (bei Verkauf oder Umwandlung des Unternehmens) oder einer laufenden Besteuerung geht. Sie stellt somit neben der Frage der Haftung eine weitere essenzielle Frage bei der Gründung einer Gesellschaft dar.

Kostenlast

Auch die Kosten der Gesellschaft, z.B. bei der Gründung, Umwandlung oder in Bezug auf die laufenden Kosten (Beratung, Steuern, Registerkosten usw.), stellen einen nicht unerheblichen Faktor dar, der bedacht werden sollte. So müssen z.B. die GbR oder ein Einzelunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wohingegen dies bei anderen Gesellschaften sehr wohl der Fall ist (z.B. GmbH, OHG, KG, usw.). Bei juristischen Personen fallen zudem bei Satzungsänderungen Notargebühren für die Beurkundung bei einem Notar an.

Für die Gründung von Kapitalgesellschaften sieht das Gesetz außerdem immer die notarielle Beurkundung als formelle Voraussetzung zwingend vor, wodurch Notar- und ggf. entsprechende Rechtsberatungskosten verursacht werden (§ 128 BGB).

Auch die Kosten für fortlaufende Rechts- und Steuerberatung können sich erheblich unterscheiden. Kapitalgesellschaften werden hierbei im Vergleich zu Personengesellschaften deutlich höhere Kosten verursachen.

Organisation

Auch sollte von Anfang an überdacht werden, ob die Gesellschafter selbst oder Dritte die Geschäftsführung übernehmen. Je nach Form der Gesellschaft muss der Grundsatz der Selbstorganschaft (bei Personengesellschaften) oder der Grundsatz der Fremdorganschaft (bei Kapitalgesellschaften) beachtet werden.

Kapitalbeschaffung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, ob die Gesellschaft mit Eigenkapital oder mit Fremdkapital finanziert werden soll.

Bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen haften die Gesellschafter persönlich mit dem Privatvermögen, sodass bei diesen Unternehmensformen kein Mindestkapital aufgebracht werden muss.

Bei Kapitalgesellschaften ist ein gewisses Mindestkapital als Einlage zu erbringen, was sich allerdings mit der Einführung der UG stark gewandelt hat. Seitdem können auch Kapitalgesellschaften nur mit geringem Startkapital gegründet werden. Kapitalgesellschaften haften in der Regel nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Publizitätserfordernisse

Für bestimmte Gesellschaftsformen besteht die gesetzlich geregelte sogenannte Publizitätspflicht, d.h. der kaufmännische Jahresabschluss muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Diese gilt für Kapitalgesellschaften (§ 325 HGB), Personenhandelsgesellschaften, die keinen persönlich haftenden Gesellschafter haben (z.B. GmbH & Co. KG, § 264a HGB) sowie Unternehmen, die eine bestimmte Größe überschreiben (§ 1 PublG).

Hierbei ist zu bedenken, dass die Einhaltung dieser Pflicht Kosten verursacht und Geschäftszahlen für die Öffentlichkeit einsehbar werden.

Steht also nur wenig Startkapital zur Verfügung, liegt eher die Gründung einer Personengesellschaft nahe. Alternativ dazu kann, je nach verfolgtem Zweck, auch eine UG in Betracht gezogen werden. Wird beabsichtigt, das Unternehmen später für Investoren attraktiv zu machen, sollte schon allein im Hinblick auf die Haftung die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt werden.

Mitbestimmungsrechte

Auch Mitarbeitern von Unternehmen kann über bestimmte Vorschriften ein Mitbestimmungsrecht für die Entscheidungen im Unternehmen eingeräumt werden.

Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens kann die Mitbestimmung über einen Betriebsrat ausgeübt werden. Die Voraussetzungen hierzu sind im BetrVG geregelt. 

Beschäftigt eine Kapitalgesellschaft mehr als 500 Mitarbeiter, können auch auf unternehmerischer Ebene Mitbestimmungsrechte (DittbetlG) bestehen. Dabei werden die Aufsichtsräte zu mindestens einem Drittel von den Arbeitnehmern und zu zwei Dritteln von den Anteilseignern besetzt.

Für Unternehmen, die mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigen, gelten noch weitreichendere Mitbestimmungsregelungen, die im Mitbestimmungsgesetz geregelt sind. In diesen Fällen müssen die Aufsichtsräte zu gleichen Teilen aus Vertretern der Mitarbeiter und Anteilseignern besetzt werden.

Unternehmensnachfolge

Bei kleineren Unternehmen (z.B. Einzelunternehmen und kleinen Personengesellschaften) wird das Unternehmen deutlich stärker von den gründenden Personen oder Gesellschaftern beeinflusst. Deswegen sollte sich bereits bei der Unternehmensgründung Gedanken über eine etwaige Nachfolge gemacht werden, welche vertraglich geregelt werden sollte.

Bei Kapitalgesellschaften sind diese Unternehmensanteile in der Regel frei vererblich. Einer vertraglichen Regelung bedarf es daher nur, wenn dieser Übergang verhindert oder ausgeschlossen werden soll.

Außenwirkung

Die Wahl der entsprechenden Gesellschaftsform erzeugt auch immer eine gewisse Außenwirkung. Will man am Markt groß auftreten und Investoren anziehen, wird sich immer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder AG anbieten. Dies gilt auch für die bereits angesprochenen Haftungsfragen.

Gesellschaftsverträge

Wie bereits erwähnt, können die Gesellschafter in entsprechenden Verträgen von den gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB abweichen (dispositives Recht). Sie können hier individuell Regelungen vereinbaren, die den Interessen der einzelnen Personen besser entsprechen, aber auch die gesetzlichen Regelungen anwenden. Hierbei sollte im besten Fall auch an zukünftige und unvorhergesehene Fälle gedacht und diese sollten bereits bei Gesellschaftsgründung im Blick behalten werden, z.B. Ausschließung und Abfindung von Gesellschaftern, Unternehmensnachfolge bei Tod eines Gesellschafters, usw. Hierbei sollte immer fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, um sich möglichst umfänglich gegen Risiken absichern zu können.

Die wichtigsten Regelungsgebiete von Gesellschaftsverträgen sind vor allem die/der/das

  • Wahl der Gesellschaftsform,
  • Haftung,
  • Einlagen und Beteiligungsverhältnisse,
  • Gesellschaftszweck,
  • Gesettschaftssitz,
  • Firma,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Entnahmeregeln,
  • Vergütung von Tätigkeiten,
  • Geschäftsführervereinbarungen,
  • Vertretungsregeln,
  • Stimmrechte,
  • Gesellschaftsversammlungen,
  • Informations- und Kontrollrechte,
  • Rechnungswesen,
  • Ausscheiden von Gesellschaftern,
  • Kündigungsbedingungen,
  • Neueintritt von Gesellschaftern,
  • Wettbewerbsverbote,
  • Schriftformklauseln,
  • Nichtigkeitsklauseln,
  • Schieds- und Mediationsvereinbarungen usw.

Zum Abschluss betrachten wir noch Abgrenzungsfragen zum Gesellschaftsvertrag.