Ein Steuerberater ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet. Dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter ist er nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn der Insolvenzschuldner den Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich entbunden hat.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gem. § 80 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über. Gegenüber dem Insolvenzverwalter ist der Steuerberater so zur Auskunft verpflichtet, wie er es gegenüber dem Insolvenzschuldner nach Beendigung des Mandatsvertrags wäre.
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