Gem. § 56 Abs. 1 S. 1 InsO können nur natürliche Personen zum Insolvenzverwalter bestellt
werden. Juristische Personen (z.B. eine Rechtsanwalts-GmbH) können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zum Insolvenzverwalter bestimmt werden (BVerfG Urteil v. 12.1.2016, 1 BvR 3102/13, NJW 2016, 930).
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann durch das Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden und gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einem allgemeinen Verfügungsverbot für den Insolvenzschuldner verbunden sein. Es kann somit zwischen
- einem sog. einfachen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. vorläufiger „schwacher“ Verwalter) und
- einem sog. qualifizierten vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. vorläufiger „starker“ Verwalter)
unterschieden werden.
Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter tritt somit auch nicht in die steuerrechtliche Position des Insolvenzschuldners ein und ist weder Verfügungsberechtigter (§ 35 AO), noch haftet er für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des Schuldners nach § 34 AO, § 35 AO, § 69 AO, noch als Vermögensverwalter iSv. § 34 Abs. 3 AO.
Der vorläufige „starke“ Insolvenzverwalter (vgl. § 22 Abs. 1 InsO, § 55 Abs. 2 und 4 InsO) ist gesetzlicher Vertreter i.S.v.§ 34 Abs. 3 AO des Schuldners und haftet demzufolge auch für die schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO.
Durch Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgericht wird gem. § 27 InsO ein (fester) Insolvenzverwalter ernannt. In der darauffolgenden Gläubigerversammlung können die Gläubiger allerdings eine andere Person zum Insolvenzverwalter wählen. Unabhängig davon, wer letztlich den Insolvenzverwalter bestimmt, steht dieser während des Verfahrens unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Er kann nur aus wichtigem Grund entlassen werden. Auch der Gläubigerausschuss (soweit dieser gem. § 67 InsO vorhanden ist), überwacht die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter übt sein Amt kraft eigenen Rechts in eigenem Namen mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Schuldner als Träger der Insolvenzmasse aus.
Zu seinen Aufgaben gehören im Wesentlichen:
- unverzügliche Inbesitznahme und Verwaltung des gesamten zur Masse gehörenden Vermögens (§ 148 Abs. 1 InsO), Herausgabeverlangen an Schuldner (Herausgabetitel ist der Eröffnungsbeschluss) und Dritte (ggf. durch Herausgabeklage)
- Erstellung der Verzeichnisse der Massegegenstände (§ 151 InsO) und der Gläubiger (§ 152 InsO) sowie die Erstellung einer Vermögensübersicht ( 153 InsO) spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin
- Erstellung und Abgabe eines Berichts über den Verfahrensstand und die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie deren Ursachen, die Darlegung der Sanierungsaussichten, die Möglichkeiten für einen Insolvenzplan und der Auswirkungen für die Befriedigung der Gläubiger (§ 156 Abs. 1 InsO)
- Verwertung der Insolvenzmasse, sofern durch die Gläubigerversammlung nichts anderes bestimmt wurde (§ 159 InsO) und Verwertung sicherungsübereigneter beweglicher Sachen und sicherungsabgetretener Forderung trotz Absonderungsrechten im Rahmen §§ 166 ff. InsO
- Eintragung der Forderungsanmeldungen in die Insolvenztabelle (§ 175 InsO)
- Verteilung durch Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 3 InsO); Erlösverteilung bei Absonderungsrechten § 170 InsO
- Entscheidung über die Aufnahme von Prozessen, z. B. auch FG-Verfahren (§§ 85, 86 InsO)
- Ausübung des Wahlrechts bei gegenseitigen Verträgen (§ 103 InsO)
- Erfüllung aller steuerlicher Pflichten, ( 34 Abs. 1 und 3 AO)
- Insolvenzanfechtungen (§§ 129 ff. InsO)
Für die Haftung des Insolvenzverwalters bestehen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:
- insolvenzrechtliche Haftung: § 60 InsO haftet der Insolvenzverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm nach der InsO obliegenden Verpflichtungen.
- steuerrechtliche Haftung: Nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO haftet der Insolvenzverwalter für die Erfüllung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten.
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