Der Anmeldung der Steuerforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle kann vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger widersprochen werden. Hierbei kann zwischen 2 Möglichkeiten unterschieden werden.
Wurde vor der Insolvenzeröffnung noch kein Steuerbescheid erlassen, ist das Bestehen der Steuerforderung und ihre Fälligkeit durch (Feststellungs-)Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall Adressat und Empfänger des Feststellungsbescheids. Einspruch (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) und
die Klage vor dem Finanzgericht sind hiergegen möglich. Ist das Feststellungsverfahrens bestandskräftig abgeschlossen (§ 251 Abs. 3 AO) hat ein entsprechender Eintrag in die Tabelle zu erfolgen. Es kommt nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung nach § 155 AO.
Ist bereits vor der Insolvenzeröffnung ein Steuerbescheid ergangen, ist die Berechtigung durch Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens zu klären und nicht durch den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO. War die Rechtsbehelfsfrist vor Insolvenzeröffnung noch nicht abgelaufen, gilt der Lauf der Frist durch Verfahrenseröffnung als unterbrochen.
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