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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Widerspruch des Insolvenzverwalters bei der Anmeldung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Widerspruch des Insolvenzverwalters bei der Anmeldung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle

Der Anmeldung der Steuerforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle kann vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger widersprochen werden. Hierbei kann zwischen 2 Möglichkeiten unterschieden werden. 

Wurde vor der Insolvenzeröffnung noch kein Steuerbescheid erlassen, ist das Bestehen der Steuerforderung und ihre Fälligkeit durch (Feststellungs-)Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall Adressat und Empfänger des Feststellungsbescheids. Einspruch (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) und
die Klage vor dem Finanzgericht sind hiergegen möglich. Ist das Feststellungsverfahrens bestandskräftig abgeschlossen (§ 251 Abs. 3 AO) hat ein entsprechender Eintrag in die Tabelle zu erfolgen. Es kommt nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung nach § 155 AO.

Ist bereits vor der Insolvenzeröffnung ein Steuerbescheid ergangen, ist die Berechtigung durch Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens zu klären und nicht durch den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO. War die Rechtsbehelfsfrist vor Insolvenzeröffnung noch nicht abgelaufen, gilt der Lauf der Frist durch Verfahrenseröffnung als unterbrochen.