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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte

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Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO) sind keine Insolvenzgläubiger (§ 47 S. 1 InsO) und können geltend machen, dass ein Gegenstand aufgrund eines persönlichen oder dinglichen Rechts nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dabei ergeben sich die Aussonderungsrechte insbesondere aus Gesetzen außerhalb der Insolvenzordnung.

Beispiel

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Über das Vermögen des R, welcher Inhaber eines Restaurants ist, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Restaurant wurden 10 Bilder der Künstlerin K aufgehängt, welche sie dem R hierfür und zur Steigerung ihrer Bekanntheit leihweise zur Verfügung gestellt hatte. Welche Rechte stehen der K zu? 

K kann hier aus § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) sowie aus § 604 BGB (Rückgabeanspruch des Verleihers) gem. § 47 InsO Aussonderung der Gemälde verlangen. Sie ist hier keine Insolvenzgläubigerin und muss nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) hat ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines Gegenstandes, welcher sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit anderen Rechten zugunsten des Gläubigers (z.B. Pfandrecht) belastet ist (§§ 49 ff., §§ 165 ff. InsO), was auch für Steuergläubiger gelten kann. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind normalerweise auch zugleich Insolvenzgläubiger (§ 52 S. 1 InsO), da der Schuldner ihnen gegenüber in der Regel auch persönlich haften wird.

Beispiel

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Über das Vermögen des S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Er betrieb in den Räumen des M ein Sportfachgeschäft und hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mietrückstände in Höhe von 24.000 € angesammelt. Der S hatte vor der Eröffnung seines Geschäftes 3 PCs im Wert von 8.000 € in die Räumlichkeiten eingebracht. Sonstige Vermögenswerte sind nicht vorhanden. Der Insolvenzverwalter veräußert die PCs für 6.000 €. Welche Ansprüche kann der M geltend machen?

Lösung:

Der M hat ein gesetzliches (Vermieter-)Pfandrecht an den PCs (§ 562 Abs. 1 BGB) und somit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO). Bewegliche Sachen werden nur durch den Insolvenzverwalter verwertet (§§ 166–169 InsO). Dabei muss der absonderungsberechtigte Gläubiger Einbußen bei der Erlösverteilung hinnehmen, da ihm pauschal 4 % für die Kosten der Feststellung (§ 171 Abs. 1 InsO) und 5 % für die Kosten der Verwertung (§ 171 Abs. 2 InsO) abgezogen werden. Erst im Anschluss wird das Recht des Absonderungsberechtigten bedient (§ 170 Abs. 1 S. 2 InsO). Von den erlösten 6.000 € werden also pauschal 9 % = 540 € in die Masse abgeführt, die restlichen 5.460 € werden an den Pfandgläubiger V ausgekehrt. Der Ausfall beträgt somit 24.000 € - 5.460 € = 18.540 €. 

M ist jedoch noch zusätzlich Insolvenzgläubiger gem. § 108 Abs. 2 InsO und kann seine restlichen Mietforderungen ganz normal zur Tabelle anmelden. Der Anspruch auf die Quote besteht allerdings gemäß § 52 S. 2 Alt. 2 InsO nur, soweit er bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist, d. h. auf die Quote aus 18.460 €. Würde die Quote 8 % betragen, erhält er zusätzlich 1.483,20 € (also nicht 8 % aus der vollen Mietschuldensumme i.H.v. 24.000 € = 1.920).

 

Absonderungsrechte an unbeweglichen Gegenständen sind z. B. Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden), bei beweglichen Gegenständen vor allem vertragliche (Eigentumsvorbehalt) oder gesetzlicher Pfandrechte (§ 50 InsO). Auch Ansprüche aus Sicherungsübereignung (besitzlose Mobiliarsicherheit) oder Zurückbehaltungsrechten können in Fällen (§ 51 InsO) zu einer abgesonderter Befriedigung berechtigen.

Durchführung der Befriedigung bei Absonderungsrechten: Die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen richtet sich nach dem ZVG, bei abgesonderter Befriedigung aus beweglichen Gegenständen nach den §§ 166–173 InsO. Der Zeitpunkt der Verwertung wird vom Insolvenzverwalter bestimmt. Für die Feststellung und Verwertung des Sicherungsguts erhält der Insolvenzverwalter von den absonderungsberechtigten Gläubigern einen Kostenbeitrag. Der Anspruch des Absonderungsberechtigten auf Auskehrung des Verwertungserlöses wird fällig, sobald der Erwerber des Sicherungsguts seine Zahlungspflicht an den Insolvenzverwalter erfüllt hat.

Abschließend folgt nun ein Lernvideo zu dem Aussonderungs- und Absonderungsrecht.