
Mit Urteil vom 22.10.2025, II R 32/22 hat der BFH eine praxisrelevante Frage zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage entschieden. Im Zentrum steht die Behandlung eines vom Erwerber übernommenen persönlichen Wohnungsrechts und dessen Einordnung als Gegenleistung. Die Entscheidung schafft Klarheit hinsichtlich der Abgrenzung zu dauernden Lasten i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG und bestätigt zugleich die weit gefasste Definition der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht.

Mit Urteil vom 03.06.2025 hat der IX. Senat des BFH eine für die steuerliche Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Sie betrifft die Frage, wie die Bemessungsgrundlage der AfA nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft zu bestimmen ist – insbesondere dann, wenn ein geänderter Feststellungsbescheid später aufgehoben wird. Im Mittelpunkt steht die Verknüpfung zwischen der Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) und der AfA-Bemessung bei anschließender Vermietung (§ 7 EStG) sowie die rückwirkende Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das Urteil schafft Klarheit, wo bisher Unsicherheiten zwischen Verwaltung und Rechtsprechung bestanden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

In einem aktuellen Streitfall musste der BFH Stellung nehmen, ob doppelte Grunderwerbsteuer für eine GmbH-Anteilsübertragung festgesetzt werden darf, wenn das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft und die anschließende Übertragung der Anteile zeitlich auseinanderfallen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf den Schilderungen zahlreicher Teilnehmer, die die Examensklausuren 2024 vom 08. bis 10. Oktober abgelegt haben. Einen herzlichen Dank an die Community für die Zusammenfassung der Themen!

In der jüngeren Rechtsprechung wurde regelmäßig über Fallgestaltungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung geurteilt. Im Folgenden wird auf ein BFH-Urteil vom 11.07.2024, III R 41/22 eingegangen, in dem die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in einer ertragssteuerlichen Organschaft im Weitervermietungsmodell zur Anwendung kommen sollte. Dabei wird nur auf die wesentlichen Kernaussagen des BFH-Urteils eingegangen. Der Blogbeitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird die Digitalisierung auch im Steuerrecht weiter Fahrt aufnehmen. Dies führt u. a. dazu, dass die elektronische Rechnung, die sog. eRechnung verpflichtend einzusetzen ist. Anlass ist es daher einen genauen Blick in das aktuelle BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 zu werfen. Der folgende Beitrag dient rein informativ und fasst die wesentlichen Punkte des vorgenannten BMF-Schreibens zusammen. Dies ersetzt keine steuerliche Beratung.

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende. Grund genug sich frühzeitig mit den geplanten Gesetzesänderungen im Steuerrecht für das Veranlagungsjahr 2024 zu beschäftigen. Im folgenden Beitrag (keine abschließende Darstellung) wird ein Blick auf die wichtigsten Punkte im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 geworfen, dessen Inhalt für die anstehenden mündlichen Prüfungen für Steuerberater, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Bedeutung sein wird. Inhaltlicher Schwerpunkt wird das Einkommensteuergesetz sein.

Das Jahr 2024 hatte es in der Entwicklung zum aktuellen Steuerrecht in sich. Dies zeigt v.a. die derzeitige Rechtslage rund um das Jahressteuergesetz 2024 (sog. Wachstumschancengesetz). Der folgende Beitrag soll einen Überblick liefern, welche Neuerungen sich im Steuerrecht ergeben. Der Schwerpunkt wird dabei auf mögliche Themen in der diesjährigen Steuerberater-, Steuerfachwirt-, Bilanzbuchhalter- und Steuerfachangestelltenprüfung gelegt (keine abschließende Darstellung).

Deutschland implementiert eine vorübergehende Umsatzsteuersenkung auf 7% für Gas- und Wärmeversorgung bis März 2024. Die Übergangsregeln erlauben anpassbare Abrechnungszeiträume und die Beibehaltung des Vorsteuerabzugs. Jahresrechnungen müssen die Reduzierung reflektieren. Die Änderung erfordert sorgfältige Liquiditätsplanung und Kommunikation mit Kunden zur Klärung der temporären Steuerlast und Sicherstellung der Compliance.

Die Fristen für die Beantragung von Vorsteuervergütungen aus dem ehemaligen Gemeinschaftsgebiet Großbritanniens für das Jahr 2020 variierten je nach Mitgliedsland, wobei der Stichtag entweder der 31. März 2021 oder der 30. September 2021 war. Inländische Unternehmer müssen sich im jeweiligen Mitgliedsland registrieren, um Vorsteuervergütungen zu beantragen, wobei die Anträge elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden müssen. Es gibt Mindestbeträge für die Vorsteuervergütung, und detaillierte Informationen zu den erforderlichen Angaben sind auf der Website des BZSt verfügbar, wobei die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang erfolgt.
Einzelthemen für die schriftliche und mündliche Prüfung
Der gesamte prüfungsrelevante Stoff für die schriftliche und mündliche Prüfung
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