
Mit Urteil vom 16.04.2026 hat der V. Senat des BFH entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen können, wenn sie ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 und präzisiert zugleich die Anforderungen an die Abgrenzung zwischen einer bloßen Buchführung und einer steuerlich maßgeblichen Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Die Entscheidung betrifft insbesondere freiberufliche Einzelkanzleien, Sozietäten und Partnerschaften, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind, sich aber freiwillig für eine kaufmännische Buchführung mit regelmäßigen Jahresabschlüssen entschieden haben. Für diese Unternehmen kann die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung und die umsatzsteuerliche Abwicklung haben.

Mit Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24 hat der VIII. Senat des BFH die Anforderungen konkretisiert, denen Steuerpflichtige entsprechen müssen, um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. R. d. Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als Betriebsausgaben abziehen zu können. Der Senat verlangt, dass sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument festgehalten werden. Eine einfache Belegsammlung genügt nicht. Der folgende Beitrag stellt die Gerichtsentscheidung vor, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die Konsequenzen für die steuerliche Beratungspraxis.

Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf den Schilderungen zahlreicher Teilnehmer, die die Examensklausuren 2025 abgelegt haben. Einen herzlichen Dank an die Community für die Zusammenfassung der Themen!

Der BFH hat im Urteil vom 11.12.2024, I R 33/22 ausführlich Stellung bezogen, ob eine GmbH, an der eine GmbH & Co. KG als stille Gesellschafterin beteiligt ist, zugleich Organgesellschaft zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Aufgrund der Urteilsrelevant wird im Folgenden näher auf den Urteilsgrundsatz eingegangen, welcher ggf. auch für künftige Aufgabenstellungen in Steuerberater- und Steuerfachwirt-Examen Relevanz haben kann. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf den Schilderungen zahlreicher Teilnehmer, die die Examensklausuren 2024 vom 08. bis 10. Oktober abgelegt haben. Einen herzlichen Dank an die Community für die Zusammenfassung der Themen!
Auf Basis der Gedächtnisprotokolle des schriftlichen Steuerberaterexamens 2023 haben wir hier für Sie die Inhalte und Schwerpunkte der drei schriftlichen Prüfungstage zusammengefasst. Einen herzlichen Dank an die Community für die Zusammenfassung der Themen!

Der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil vom 17. Mai 2022, dass Leasingsonderzahlungen periodengerecht auf die Vertragslaufzeit eines Leasingfahrzeugs verteilt werden müssen, um die tatsächlichen Gesamtkosten realistisch abzubilden. Dies betrifft die Anwendung der Kostendeckungs-Regelung bei der 1 %-Regelung für Firmenwagen, wobei die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs geringer als der Betrag der 1 %-Regelung ausfallen können und damit die Kostendeckelung möglich ist.

StBin Dipl.-Finwin. Jennifer Frenken hat die Klausuren der Steuerberaterprüfung der letzten fünf Jahre analysiert. Jetzt zeigt sie ihnen, welche Themen am häufigsten abgefragt werden und wofür es die meisten Punkte gibt.

Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung wurde auf steuerlich ein Jahr festgelegt, um den technologischen Fortschritt widerzuspiegeln. Die Computerhardware umfasst verschiedene Geräte wie Desktop-Computer, Notebooks, Workstations und Peripheriegeräte. Die Änderungen gelten für Gewinnermittlungen ab dem 31. Dezember 2020 und können auch auf bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden, bei denen zuvor eine längere Nutzungsdauer angenommen wurde.