Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen; § 76 StBerG.
In § 76 StBerG werden beispielhafte Aufgaben aufgeführt:
- die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
- auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
- die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
- Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
- Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
- die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
- die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
- die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
- die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.
Die Steuerberaterkammer führt auch das Berufsregister; § 76 (5) StBerG.
Auch die Errichtung eines berufständigen Versorgungswerks gehört zu ihrer Aufgabe.
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