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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Aufgaben der Steuerberaterkammer

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Aufgaben der Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen; § 76 StBerG.

In § 76 StBerG werden beispielhafte Aufgaben aufgeführt:

  • die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
  • auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
  • auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
  • die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
  • die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
  • Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
  • Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
  • die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
  • die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
  • die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes;
  • die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

Die Steuerberaterkammer führt auch das Berufsregister; § 76 (5) StBerG.

Auch die Errichtung eines berufständigen Versorgungswerks gehört zu ihrer Aufgabe.