(1) Anwendbarkeit
(2) Schutzbereich
(a) sachlich
Durch die Niederlassungsfreiheit wird die binnengrenzüberschreitende Mobilität der selbstständig Erwerbstätigen und der Unternehmen gewährleistet.
„Niederlassung“ umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten und die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Niederlassung grenzt sich von der Dienstleistungsfreiheit durch die stabile und kontinuierliche Weise der Teilnahme am Wirtschaftsleben ab. Erfasst wird über Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV auch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften.
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit stehen, sind über Art. 49 Abs. 2 AEUV die Art. 63 ff. AEUV zu beurteilen.
(b) persönlich
In persönlicher Hinsicht werden natürliche Personen und Gesellschaften erfasst.
Eine natürliche Person, die sich auf Art. 49 ff. AEUV beruft, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und ihren Wohnsitz in der Union haben. Unternehmen müssen neben der Gründung in der Union auch eine sog. effektive Präsenz in einem Mitgliedstaat nachweisen. Das ist eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung mit der Wirtschaft des Mitgliedstaates. Bei der Hauptniederlassung ist das Merkmal in jedem Fall erfüllt. Ist nur ein satzungsmäßiger Sitz in der EU gegeben, liegt eine Verbindung vor, wenn wichtige Absatzgebiete in der EU liegen oder dort wichtige Investitionen getätigt werden.
Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV (Art. 54 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV). Voraussetzung ist, dass diese nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben („Gründung und Präsenz“). Gesellschaften i.d.S. sind alle juristischen Personen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, die am Wirtschaftsleben beteiligt sind.
Aufgrund der weiten Auslegung des Art. 54 Abs. 2 AEUV, mit der eine sonstige juristische Person definiert wird, ist eine spezielle Rechtsform nicht erforderlich. Es bedarf nur eines Erwerbszwecks.
Über die sog. sekundäre Niederlassungsfreiheit in Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV werden insbesondere auch Tochtergesellschaften und Niederlassungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind.
(c) räumlich
Die Niederlassungsfreiheit erfasst nur binnengrenzüberschreitende Vorgänge.
(d) ggf. Bereichsausnahmen
Art. 51 Abs. 1 AEUV sieht eine Bereichsausnahme vor, nämlich die Ausübung öffentlicher Gewalt. Darunter fallen nicht ganze Berufsgruppen, sondern nur bestimmte Tätigkeiten. Voraussetzung ist eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt.
(e) Diskriminierung oder sonstige Beschränkung
Auch bei dieser Grundfreiheit kommen als Eingriffe Diskriminierungen und Beschränkungen in Betracht. Diskriminierungen untergliedert man in offene und versteckte. Beschränkungen sind mitgliedstaatliche Regelungen oder Maßnahmen, die weder offen noch versteckt an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, also unterschiedslos sind, und die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen.
Der Eingriff kann von Mitgliedstaaten, der Union oder ihren Organen erfolgen.
(3) Rechtfertigung von Eingriffen
(a) Rechtfertigungsgründe
(aa) geschriebene Rechtfertigungsgründe (Schranken)
Die Niederlassungsfreiheit wird gemäß Art. 52 Abs. 1 AEUV nur vorbehaltlich mitgliedstaatlicher Regelungen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gewährt.
Über den Wortlaut dieser Norm hinaus sind die Rechtfertigungsgründe nicht auf Sonderregelungen für Ausländer beschränkt. Sie sind vielmehr auf sämtliche Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit anwendbar.
(bb) ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (immanente Schranken)
Als weitere Rechtfertigungsgründe kommen nach der Cassis-Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Betracht.
(cc) Unionsgrundrechte
Schließlich kann sich eine Rechtfertigung aus den Unionsgrundrechten ergeben.
(b) unionsrechtskonforme Konkretisierung (Schranken-Schranke)
- das Effizienzgebot und
- das Verhältnismäßigkeitsprinzip
- der allgemeine Gleichheitssatz
- das Missbrauchsverbot (Art. 36 S. 2 und 65 Abs. 3 AEUV)
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