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Feststellungsverfahren - Erhebungsverfahren in der AO

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Erhebungsverfahren

Vorbemerkung

Die Steuer erlischt aus den unterschiedlichsten Gründen, weshalb naturgemäß der erstgenannte, nämlich die Zahlung, auch der wichtigste ist:

  • Zahlung
    • pünktliche Zahlung
    • verspätete Zahlung
      • umniszuschläge (§ 240 AO)
      • Vollstreckung (§ 249 AO)
  • Verjährung
  • Erlass
  • Aufrechnung

Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 218 AO

Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geschieht durch Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide und Verwaltungsakte, durch welche steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 1 AO). Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Säumniszuschlägen. Hierbei genügt es, dass der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, sie müssen also - im Gegensatz zu Steuern - nicht extra entstehen, um verwirklicht werden zu können (§ 218 Abs. 1 AO).

Fälligkeit gem. § 220 AO

Grundsätzlich wird ein Anspruch bereits mit seiner Entstehung fällig. Das gilt allerdings nur, wenn es keine anderslautende gesetzliche Regelung gibt. Es ist also eine Auffangregelung, die sich an § 271 Abs. 1 BGB anlehnt.

Im Steuerrecht gibt es zahlreiche andere Regelungen, die sich vor diese allgemeine Regelung schieben.

Eine ESt-Nachzahlung ist bei einer erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, siehe § 36 Abs. 4 EStG. Ähnlich sieht es bei der USt aus, hier allerdings ist eine Nachzahlung in Ermangelung eines Bescheides innerhalb eines Monats nach Einreichen der Erklärung fällig, vgl. § 18 Abs. 4 UStG. Die Festsetzung erfolgt hier grundsätzlich durch das Einreichen. USt-Voranmeldungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, siehe § 18 Abs. 1 S. 4 UStG. Weitere Beispiele sind in den Einzelsteuergesetzen zu finden.

Stundung gem. § 222 AO

Eine Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit. Es soll gestundet werden, wenn die Einziehung der Steuerschuld zur Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Weitere Voraussetzung ist, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.

Stundet das Finanzamt eine Steuer, so entstehen keine Säumniszuschläge. Stundungszinsen dürfen dennoch erhoben werden, die aber deutlich niedriger sind als Säumniszuschläge.
In der Praxis wird das Finanzamt regelmäßig eine Ablehnung eines Kredits bei der Hausbank als Voraussetzung für eine Stundung verlangen. Bei indirekten Steuern wie der Umsatzsteuer wird nur in Ausnahmefällen gestundet, da der Steuerschuldner in der Regel nicht der Steuerträger ist.

Von der Stundung ist die Aussetzung der Vollziehung zu unterscheiden.
Während bei der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO die Steuer strittig ist, liegt bei der Stundung eine unstrittige, unanfechtbare Steuerfestsetzung vor, lediglich die Zahlung kann derzeit nicht geleistet werden.

Zahlung, Aufrechnung und Erlass gem. §§ 224 - 227 AO

Steueransprüche können erlöschen durch

  • Zahlung
  • Aufrechnung
  • Erlass oder
  • Verjährung

Im Idealfall zahlen Steuerpflichtige ihre Steuern pünktlich an das Finanzamt.
Wann eine Zahlung als geleistet gilt, regelt der § 224 Abs. 2 AO.
So gilt eine Steuer als entrichtet:

-bei Übergabe/Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs
(Das betrifft nur Bargeld, bei der Einreichung von Schecks gilt als gezahlt am dritten Tag nach Eingang des Schecks, beachte hier auch § 108 Abs. 3 AO.)
-bei Überweisung am Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung
-bei Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag (auch, wenn tatsächlich erst später eingezogen wird)

Für die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gelten gemäß § 226 AO die Vorschriften des BGB sinngemäß, soweit nicht anderes bestimmt ist. Aufgerechnet werden kann gegen Ansprüche des Stpfl., wenn diese unbestritten und rechtskräftig entstanden sind.
Ist das noch nicht der Fall, wird in der Praxis oft eine technische Verrechnungsstundung beantragt, um hier mit späteren Ansprüchen zu verrechnen. Das kommt in der Regel vor, wenn z.B. die USt-Nachzahlung mit der zu erwartenden ESt-Erstattung verrechnet werden soll und beides zusammen eingereicht wird.

Zahlungsverjährung gem. §§ 228 - 232 AO

Bevor wir in das Thema der Zahlungsverjährung einsteigen, betrachten wir folgendes Video, das noch einemal einen Überblick über die Verjährungsarten gibt.

Nicht nur die Festsetzung der Steuer verjährt, auch Zahlungsansprüche entstandener Steuern unterliegen einer gesetzlichen Verjährung. Das bedeutet, dass nach Eintritt der Zahlungsverjährung offene, unanfechtbar festgesetzte Beträge nicht mehr gezahlt werden müssen. Der Eintritt der Verjährung hat gem. § 47 AO zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt. Das gilt aber auch für Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen.

Selbst durch die Finanzbehörde zu viel erstattete Steuern muss der Empfänger nach Ablauf der Zahlungsverjährung nicht zurückzahlen, wenn sich das Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommenssteuererklärung irrt und anstatt richtigerweise 336,-€ Erstattung eine Steuerrückzahlung von 70.995,-€ berechnet und auszahlt (siehe Bundesfinanzhof Urteil vom 25.10.2011, VII R 55 / 10).

Die Zahlungsverjährung im Steuerrecht beträgt grundsätzlich fünf Jahre und für hinterzogene Steuern 10 Jahre, siehe § 228 Satz 2 AO.

Die Zahlungsverjährung beginnt gemäß §229 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Wenn eine Steuerschuld also am 30.05.01 fällig ist, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst am 31.12.01 um 24:00 Uhr zu laufen. Sie endet somit in der Regel am Ende des fünften Kalenderjahres nach Fälligkeit.

Wenn keine gesetzliche Fälligkeitsregelung zu bestimmten Terminen besteht, beginnt die Fälligkeit mit der bekanntgemachten Festsetzung des Zahlungsanspruchs (bei Veranlagungssteuern) bzw. mit Ablauf der Zahlungsfrist, falls ein Leistungsgebot eine bestimmte Zahlungsfrist nennt.

Bei Erstattungsansprüchen, die keiner Festsetzung bedürfen, beginnt die Fälligkeit mit dem Entstehen des Anspruchs.

Hemmung der Zahlungsverjährung

Nach § 230 AO ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Somit kann die Hemmung auch höchstens sechs Monate andauern, da Hemmung ja erst in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist entstehen kann. Sie kann natürlich auch innerhalb dieser sechs Monate kürzer sein, wenn Hemmung beispielsweise erst einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist eintritt.

Die Hemmung bewirkt, dass sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung (Ruhezeitraum) verlängert.

Von der Hemmung zu unterscheiden ist die...

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

Durch die Unterbrechung der Zahlungsverjährung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.

Eine neue Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem die Unterbrechung endet. Der neue Fristlauf bezieht sich aber nur auf den Betrag, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht, ist also punktuell zu verstehen.

Welche Unterbrechungshandlungen einen neuen Verjährungslauf bewirken, ist in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt:

  • „Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.“

Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Unterbrechungshandlung (zum Beispiel eine Mahnung) den zuständigen Bereich der Finanzbehörde innerhalb der Frist verlassen hat und dem Empfänger tatsächlich zugeht. Das kann auch erst nach Fristablauf sein.

Die Beweislast für den Zugang der entsprechenden Unterbrechungshandlung trägt die Finanzbehörde. Daher wird in den Fällen, in denen die Frist in Kürze abläuft, zu Zwecken der Beweissicherung die förmliche Zustellung nach § 3 VwZG, also PZU, gewählt.

Eine solche Unterbrechung kann auch eine mündliche Vereinbarung sein; beispielsweise eine mündliche Vereinbarung zur Stundung mit Ratenzahlung. Natürlich empfiehlt sich immer aus Gründen der Beweissicherung eine schriftliche Bestätigung.